Ministerium: 112 Rechtsextremisten haben Waffenerlaubnis
Wer als rechtsextremistisch gilt, darf nicht automatisch mit Waffen umgehen. Brandenburgs Behörden überprüfen die Erlaubnis. Was die Zahlen zeigen.
Ein Kleiner Waffenschein gilt nur für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen. (Symbolbild)Oliver Killig/dpa-Zentralbild/dpa
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In Brandenburg haben 112 als Rechtsextremisten eingestufte Personen zum Stichtag Ende 2025 eine waffenrechtliche Erlaubnis besessen. Das teilte das Innenministerium auf Anfrage mit. Zuvor berichtete die „Märkische Oderzeitung“. Eingezogen wurden demnach seit 2022 bis 2025 sieben Schusswaffen.
Wie aus den Angaben des Ministeriums hervorgeht, waren 68 Personen, die der Verfassungsschutz als rechtsextremistisch bewertet, im Besitz eines Kleinen Waffenscheines. Die anderen 44 Personen besaßen eine waffenrechtliche Erlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte (Stichtag 31. Dezember 2025).
„Aus dem Phänomenbereich Reichsbürger und Selbstverwalter verfügten 12 Personen über eine waffenrechtliche Erlaubnis“, teilte das Ministerium weiter mit.
43 Genehmigungen in vier Jahren widerrufen
Von 2022 bis 2025 wurde die waffenrechtliche Erlaubnis bei Rechtsextremisten in 43 Fällen nach einer Prüfung widerrufen. Das geht aus einer Antwort des Innenministeriums auf eine Anfrage des BSW-Landtagsabgeordneten Sven Hornauf hervor. Im vergangenen Jahr wurde die Genehmigung elf Rechtsextremisten nachträglich entzogen.
„Sofern der Waffenbehörde Erkenntnisse zu verfassungsfeindlichen Bestrebungen eines Erlaubnisinhabers mitgeteilt werden, führt dies ausnahmslos in jedem Fall zu einer erneuten Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit“, hieß es. Dies geschehe unabhängig davon, ob bekannt sei, dass die Person AfD-Mitglied sei oder nicht.
Insgesamt sieben Schusswaffen wurden nach Ministeriumsangaben in den Jahren 2022 und 2023 tatsächlich sichergestellt - 2024 und 2025 keine mehr.
Wie sehen die Regelungen aus?
Eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilen die Waffenbehörden der Kreise und kreisfreien Städte. Dabei gibt es unterschiedliche Regelungen.
Der Kleine Waffenschein erlaubt es seinem Inhaber, bestimmte Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen bei sich zu haben. Außerhalb von Schießständen und dem eigenen Grundstück ist die Benutzung der Waffen verboten.
Die Waffenbesitzkarte erlaubt den Erwerb und den Besitz, nicht aber das Führen von Waffen. Ständig bei sich tragen darf man die Waffe also nicht, die Karte berechtigt aber zur geregelten Nutzung. Träger einer Waffenbesitzkarte müssen daher ein berechtigtes Bedürfnis nachweisen: zum Beispiel als Sportschütze, als Jäger oder als Waffensammler.
Der Waffenschein wiederum berechtigt dazu, eine geladene Schusswaffe in der Öffentlichkeit am Körper zu tragen. Dieses Dokument ist einem kleinen Personenkreis vorbehalten - etwa für das Sportschießen oder die Jagd. Auch waffentechnisches und waffenrechtliches Wissen muss nachgewiesen werden.