Falschparker sorgen in Erle für Ärger
Parkdruck ist nicht nur ein Problem in großen Städten. Auch Anwohner der Straßen Holten und Friedholt in Erle kennen diese Schwierigkeit. Die Behörden können in diesen Fällen kaum helfen.
Mit solchen Schildern können Grundstückseigentümer darauf aufmerksam machen, dass dort nicht geparkt werden darf.
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Behörden haben auf Privatgelände kaum Möglichkeiten
ERLE. So beklagen Mieter, dass dort auf Privatgelände teilweise so geparkt werde, dass Garagen und Stellplätze gar nicht oder nur mit Einschränkungen nutzbar seien. Ein Hauseigentümer, dessen Mieter betroffen sind, hatte sich deswegen auch an die Raesfelder Gemeindeverwaltung gewandt. Aber deren Möglichkeiten sind begrenzt.
Solange sich das Geschehen auf privatem Gelände abspiele, sei die Gemeinde außen vor, erklärt Norbert Altrogge, der Leiter des Ordnungs- und Sozialamts auf BZ-Nachfrage. Das ändere sich erst dann, wenn es einen öffentlichen Bezug gebe, der zum Beispiel den allgemeinen Straßenraum betrifft. Ansonsten sei es eine rein privatrechtliche Angelegenheit.
Personalien aufnehmen
In die gleiche Richtung äußert sich Thorsten Ohm, Sprecher der Kreispolizei Borken. Polizisten, die in einem solchen Fall gerufen werden, könnten die Personalien feststellen. Darüber hinaus bestehe aber für die Beamten meist kein Grund, weitere Schritte einzuleiten. Sie könnten höchstens den Falschparker auffordern, sein Fahrzeug zu entfernen. Erst wenn der öffentliche Straßenraum betroffen sei, sehe die Sache anders aus. Ohm verweist auf die Möglichkeit, einen Abschleppdienst zu rufen. Ein Bußgeld wird nur für Falschparker auf öffentlichen Parkplätzen, nicht jedoch auf einem Privatgelände fällig.
Ansprüche abtreten
Michael Dzakovic, der Vorsitzende des Verbands der Bergungs- und Abschleppunternehmen, erklärt, wie seine Branche grundsätzlich in solchen Fällen vorgeht. Zunächst sei die rechtliche Situation zu prüfen, ob es sich um privates oder öffentliches Gelände handelt. „Das ist verhältnismäßig einfach“, sagt er über die rechtliche Ausgangssituation auf Privatgelände. Denn begehe der Falschparker eine sogenannte verbotene Eigenmacht, die der Berechtigte nicht dulden müsse. „Der Grundstückseigentümer hat das Recht, die Störung zu beseitigen“, stellt er klar. Dabei darf er sich durch eine Abschleppfirma helfen lassen. Allerdings müsse der Falschparker auch erkennen können, dass er dort nicht stehen darf. Entsprechende Schilder, die es in dem Fall in Erle gibt, reichten aus.
Die Ansprüche aus dem Abschleppvorgang kann der Eigentümer an das Unternehmen abtreten. Dieses fordere das Geld dann von dem Falschparker, und dieser bekomme das Auto erst dann zurück, wenn er bezahlt habe. Das Abschleppunternehmen habe ein Pfandrecht, erklärt Dzakovic. Er verfahre regelmäßig so. „Das ist der sichere Weg.“ Der Vorsitzende räumt ein, dass nicht alle Abschleppfirmen so handeln. „Manche Dienste machen das“, verweist er auf Firmen, die vom Eigentümer Vorkasse verlangen, weil sie sich nicht mit dem Falschparker auseinandersetzen wollen.
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