Stirbt der oder die Ex innerhalb von drei Jahren nach der Scheidung, lässt sich der vorgenommene Versorgungsausgleich rückgängig machen - von allein geschieht das aber nicht.
Stirbt der oder die Ex innerhalb von drei Jahren nach der Scheidung, lässt sich der vorgenommene Versorgungsausgleich rückgängig machen - von allein geschieht das aber nicht.