Wer seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit voll erfüllt, gilt nicht als arbeitsunfähig – auch wenn einzelne Dienste aus gesundheitlichen Gründen entfallen. Doch steht eine wichtige Änderung bevor.
Wer seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit voll erfüllt, gilt nicht als arbeitsunfähig – auch wenn einzelne Dienste aus gesundheitlichen Gründen entfallen. Doch steht eine wichtige Änderung bevor.