Ein Kinobetreiber schließt mit einem Mitarbeiter zwei befristete Verträge. Das Arbeitsgericht Köln urteilt: Die zweite Befristung ist unzulässig. Worauf Arbeitgeber und Beschäftigte achten sollten.
Ein Kinobetreiber schließt mit einem Mitarbeiter zwei befristete Verträge. Das Arbeitsgericht Köln urteilt: Die zweite Befristung ist unzulässig. Worauf Arbeitgeber und Beschäftigte achten sollten.