BGH zu Fitnessstudio-Kündigung: Kein Hinweis auf Pausieren
In Karlsruhe streiten Verbraucherschützer mit einem Fitnessstudio: Darf im Kündigungsprozess noch über Alternativen wie eine Vertragspause informiert werden? Der BGH sagt: Nein.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die Klage im September 2025 mit Blick auf den Hinweis aufs Pausieren abgewiesen. (Symbolbild)Bernd Wüstneck/dpa-Zentralbild/dpa
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Bei der Online-Kündigung eines Fitnessstudiovertrags darf die Bestätigungsseite keine Informationen zu Kündigungsalternativen wie etwa das Pausieren des Vertrags enthalten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. In dem Verfahren hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen die Fitnesskette FitX aus Essen geklagt - nach eigenen Angaben der zweitgrößte Fitnessanbieter in Deutschland.
Nach dem Anklicken der Schaltfläche „Vertrag kündigen“ wurden FitX-Kunden auf eine Bestätigungsseite weitergeleitet, auf der prominent auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, den Vertrag beitragsfrei pausieren zu lassen, statt ihn zu kündigen. Der vzbv meint, das entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften. Laut Gesetz müssen Schaltflächen und Bestätigungsseite etwa „ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein“.
OLG: Hinweis auf Pause lenkt nicht von Kündigung ab
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die Klage im September 2025 mit Blick auf den Pausen-Hinweis abgewiesen. Zwar müsse die Bestätigungsseite unkompliziert und ohne besonderen Aufwand auffindbar und bedienbar sein, so die Richter. Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass auch Wege zur Vermeidung einer Kündigung aufgezeigt werden könnten. Da der Hinweis aufs Pausieren nicht aufdringlich sei und Verbraucher nicht wesentlich vom Kündigungsprozess ablenke, entspreche die Seite den gesetzlichen Anforderungen.
Der klagende Verbraucherverband wandte sich gegen das Urteil nach Karlsruhe - mit Erfolg. Der erste Senat hob das Urteil aus Düsseldorf auf und verurteilte FitX zur Unterlassung. „Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung“, so der Senat. Damit werde auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift - eine einfache und unkomplizierte Kündigungsmöglichkeit für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr zu schaffen - Rechnung getragen.
Eine FitX-Sprecherin hatte vor der mündlichen Verhandlung am BGH im Mai erklärt, die Vertragspause sei keine beliebige Werbealternative, sondern in den Geschäftsbedingungen von FitX klar geregelt. „Für Mitglieder, die ihren Vertrag nicht beenden, sondern nur vorübergehend pausieren möchten, ist dieser Hinweis daher eine sachliche Information über eine bestehende Vertragsoption. Die Kündigungsmöglichkeit wird dadurch weder ersetzt noch ausgeschlossen.“