Politik Inland

Was das neue Bestattungsrecht erlaubt

Bisher waren nur Erd- und Feuerbestattungen vorgesehen. Damit ist es vorbei. Viele Alternativen sind jetzt möglich - so viele wie nirgendwo sonst in Deutschland.

11.09.2025

Flussbestattung ist künftig in Rheinland-Pfalz möglich. (Symbolbild)Bernd Wüstneck/dpa-Zentralbild/dpa

Flussbestattung ist künftig in Rheinland-Pfalz möglich. (Symbolbild)Bernd Wüstneck/dpa-Zentralbild/dpa

© Bernd Wüstneck/dpa-Zentralbild/dpa

Beerdigung in Sarg oder Urne gibt es auch künftig in Rheinland-Pfalz. Dazu kommen viele Alternativen - so viele wie sonst nirgendwo in der Republik. Ein Überblick:

Neue Möglichkeiten:

  • Tuchbestattung aus nicht-religiösen Gründen
  • Aus der Asche einer verstorbenen Person können ein oder mehrere synthetische Diamanten gefertigt werden.
  • Flussbestattungen in Rhein, Mosel, Lahn und Saar
  • Wenn die Eigentümer zustimmen, kann die Asche unter dem Apfelbaum im Garten verstreut werden.
  • Eine Urne mit der Asche von Verwandten kann zu Hause aufbewahrt werden.
  • Ein Verstorbener kann am offenen Sarg verabschiedet werden, entweder beim Bestattungsunternehmen oder bei der Bestattungsfeier.
  • Sternenkinder können beerdigt werden, auch gemeinsam mit einem gleichzeitig verstorbenen Elternteil. Gemeint sind ungeborene Kinder, die vor der 24. Schwangerschaftswoche sterben oder die mit weniger als 500 Gramm tot auf die Welt kommen. 

Voraussetzungen:

  • Die Wahl-Freiheit gilt nur für Rheinland-Pfälzer, so soll Bestattungstourismus verhindert werden.
  • Die Menschen müssen ihren Wunsch vor ihrem Tod schriftlich festlegen und mit jemandem besprechen, der dann Verantwortung für die Totenfürsorge übernimmt

Wichtige Regeln:

  • Die Ausgabe von Teilen der Asche aus einer Urne ist Bestattern vorbehalten.
  • Wenn nach der Fertigung eines Diamanten oder einer Flussbestattung noch Asche eines Verstorbenen übrig ist, muss diese auf einem Friedhof bestattet werden. Jedenfalls, wenn nichts anderes verfügt ist.
  • Obduktionspflicht für Kinder bis zum sechsten Lebensjahr, wenn die Ursache ihres Todes nicht zweifelsfrei geklärt ist.
  • Für im Auslandseinsatz gefallene Soldaten sind dauerhafte Ehrengräber vorgesehen.

Was nicht geht:

  • Es dürfen keine Urnen auf Privatflächen vergraben werden.
  • Die Asche eines Verstorbenen darf nicht einfach irgendwo verstreut werden.