Rassistische Chats haben Konsequenzen für Justizbeamte
Justizbeamte aus NRW teilen in Chatgruppen antisemitische Witze und rassistische Bilder. Das hat dienstrechtliche Folgen für die Justizwachtmeister.
Entscheidung zu rassistischen Chats von Justizbeamten. (Archivbild) Jan Woitas/dpa
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Die Beteiligung an Chats mit rassistischen Inhalten hat für zwei Justizbeamte aus Nordrhein-Westfalen Konsequenzen. Einer der Männer wird aus dem Beamtenverhältnis entlassen, der andere wird im Rang zurückgestuft, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Das Land Nordrhein-Westfalen hatte Disziplinarklage erhoben. (Az.: Az. BVerwG 2 C 4.26 und 2 C 4.26)
Im Verfahren ging es besonders um die Frage, ob Beamte gegen die Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen, wenn ihren Handlungen keine eindeutig verfassungsfeindliche Gesinnung zugrunde liegt. Im Juni hatte das Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlichen Fall eines Feuerwehrmanns entschieden, dass es auf die subjektive Einstellung eines Beamten ankomme.
Rassistische Bilder und antisemitische Witze
Die geschlossene Chatgruppe der Justizwachtmeister war 2020 bekanntgeworden. Einer der Beamten war der Gründer und Administrator, der andere postete dort wiederholt strafrechtlich relevante Inhalte. Es fanden sich rassistische Beiträge und antisemitische Witze. Ein Bild zeigte einen Radfahrer, der eine Waffe auf ein fliehendes, dunkelhäutiges Kind richtet, dazu der Text: „Wenn beim Grillen die Kohle abhaut“.
Wegen der Postings wurde einer der Beamten wegen Volksverhetzung und Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen rechtskräftig verurteilt. Bei dem anderen läuft noch ein Berufsverfahren.
„Böser Schein“ der Verfassungsfeindlichkeit
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hatte in der Vorinstanz entschieden, dass die Beamten ein schweres Dienstvergehen begangen haben und aus dem Dienst entfernt werden sollen. Sie hätten mit ihren Chatbeiträgen gegen die Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen. Zwar konnte das Gericht nicht zweifelsfrei feststellen, dass die Männer auch eine tief verankerte verfassungsfeindliche Gesinnung haben. Es reiche aber schon aus, dass sie mit ihrem Handeln den „bösen Schein“ der Verfassungsfeindlichkeit erweckt haben.
Gegen dieses Urteil hatten die Beamten Revision eingelegt, über die jetzt das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat.
NRW: Weiterbeschäftigung nicht zu vermitteln
Das Land NRW argumentierte in der Verhandlung, dass wegen der Schwere der Taten nur eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis infrage komme. „Alles andere kann man auch nicht vermitteln“, sagte eine Prozessvertreterin. „Das ist so unsäglich, dass man sich fragt, wie man solche Beamte weiter beschäftigen soll.“
Die Anwälte der Beamten beantragten ein milderes Disziplinarmittel als die Entlassung aus dem Dienst. Das Beamtenrecht sieht als mögliche Sanktionen auch Geldbußen, Kürzungen der Dienstbezüge oder Zurückstufungen vor.
Ihre Mandanten hätten keine verfassungsfeindliche Gesinnung, sie distanzierten sich von den Chatinhalten, argumentierten die Anwälte. Einer der Beamten war persönlich zur Verhandlung gekommen. Er könne nur sagen, dass er es bereue und sich schäme, bei den Chats mitgemacht zu haben. „Ich will mich bei allen Menschen, die ich verletzt haben könnte, entschuldigen und bitte sie um Verzeihung“, sagte er.
Verstoß gegen Wohlverhaltenspflicht
Die Bundesrichter meinen zwar, dass Beamte ihre Pflicht zur Verfassungstreue nur dann verletzten, wenn sie auch aus innerer, verfassungsfeindlicher Überzeugung handeln. Dass sie Bilder und Texte mit eindeutig verfassungsfeindlichem Inhalt weitergeleitet haben, reicht demnach nicht aus.
Gleichwohl hätten beide Männer gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen, die für Beamte auch außerhalb des Dienstes besteht. Bei dem einen Betroffenen rechtfertige die Schwere seiner Taten die Entfernung aus dem Dienst. Der zweite Justizwachtmeister, der Gründer der Chatgruppe, zeige dagegen „ungewöhnliche Bemühungen zur Aufarbeitung“. Bei ihm sei das Vertrauen nicht endgültig zerstört. Deswegen erachtete das Gericht eine Zurückstufung als angemessen.