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Bundeswehrbeschaffung: OLG hält Regel für verfassungswidrig

Eine Regel im neuen Gesetz zur schnelleren Bundeswehrbeschaffung könnte nach Auffassung des OLG Düsseldorf gegen das Grundgesetz verstoßen. Jetzt soll Karlsruhe entscheiden.

22.05.2026

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hält eine Regelung im neuen Gesetz für schnellere Bundeswehrbeschaffungen für verfassungswidrig. Jetzt soll das Bundesverfassungsgericht die Regel überprüfen. (Symbolbild)Rolf Vennenbernd/dpa

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hält eine Regelung im neuen Gesetz für schnellere Bundeswehrbeschaffungen für verfassungswidrig. Jetzt soll das Bundesverfassungsgericht die Regel überprüfen. (Symbolbild)Rolf Vennenbernd/dpa

© Rolf Vennenbernd/dpa

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hält eine Regelung im neuen Gesetz für schnellere Bundeswehrbeschaffungen für verfassungswidrig. Die Regelung, bei der es um die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Vergabeentscheidungen geht, verstoße nach Auffassung des Senats gegen die im Grundgesetz festgeschriebene Garantie effektiven Rechtsschutzes, teilte das Gericht mit. Das Bundesverfassungsgericht soll nun entscheiden, ob die Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

In dem konkreten Fall (Az. VK 1 - 128/25) geht es um die Anschaffung von Paketstationen zur Aufnahme und Ausgabe von militärischer Bekleidung und Ausrüstung für Soldatinnen und Soldaten, die auf dem Gelände der Bundeswehr aufgestellt werden sollen. Im Vergabeverfahren wollte sich die zuständige Bundeswehrabteilung in Köln für einen bestimmten Anbieter entscheiden, ein anderer sollte das Nachsehen haben.

Neues Gesetz trat während des Beschwerdeverfahrens in Kraft

Dieser stellte daraufhin einen Nachprüfungsantrag, der jedoch von der Vergabekammer des Bundes zurückgewiesen wurde. Dagegen legte der Anbieter Ende Januar eine „sofortige Beschwerde“ beim Vergabesenat des OLG Düsseldorf ein. „Eine solche hat zunächst für kurze Zeit eine aufschiebende Wirkung, so dass der Zuschlag nicht erteilt werden darf“, erklärte eine Gerichtssprecherin. Damit bis zur Entscheidung über die Beschwerde der Zuschlag nicht erteilt werden konnte, beantragte der Anbieter, die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels zu verlängern.

Inzwischen trat jedoch am 14. Februar das neue Gesetz zur Beschleunigung der Bundeswehrbeschaffungen (BwBBG) in Kraft. „Nach einer Regelung in diesem Gesetz (§ 16 Abs. 1) soll die sofortige Beschwerde bei Bundeswehrbeschaffungen keine aufschiebende Wirkung mehr haben, die auf Antrag verlängert werden könnte“, so das OLG. Drei Tage nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, während die aufschiebende Wirkung nach bisheriger Rechtslage noch angedauert hätte, habe die Bundeswehr mit dem anderen Anbieter dann die ausgeschriebene Rahmenvereinbarung geschlossen.

OLG holt Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein

Wegen der verfassungsrechtlichen Bedenken setzte der Vergabesenat das Beschwerdeverfahren aus. Man hole jetzt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu folgender Frage ein: „Ist die Regelung in § 16 Abs. 1 BwBBG mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und dem allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar?“

Das neue Gesetz war im Frühjahr verabschiedet worden. Es soll vor dem Hintergrund eines verschärften sicherheitspolitischen Lage den schnelleren Kauf von Bundeswehrausrüstung ermöglichen, etwa von Rüstungsgütern.