Weihnachtsfeier: Wann der Fehltritt zur Kündigung führt
Knutschen, streiten, über die Stränge schlagen: Auf betrieblichen Weihnachtsfeiern geht es gern mal rund. Was erlaubt ist - und was nicht.
Das Jahresende ruhig ausklingen lassen - bei der betrieblichen Weihnachtsfeier gelingt das nicht immer. Christoph Soeder/dpa/dpa-tmn
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Der Alkohol fließt, die Laune steigt: Betriebliche Weihnachtsfeiern entwickeln oft ihre ganz eigene Dynamik. Nicht immer geht das gut aus. Doch wie sehr muss man sich auf einer Weihnachtsfeier danebenbenehmen, um arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen?
„Ist eine Weihnachtsfeier eine betriebliche Veranstaltung, kann unangemessenes Verhalten eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellen“, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Ein Beispiel ist die Beleidigung des Chefs, etwa mit den Worten „Du Arschloch!“. Auch sexuelle Belästigungen, rassistische Äußerungen, körperliche Übergriffe oder Gewalt können arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Entscheidend sind dabei stets die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Welche Konsequenzen drohen?
Je nach Schwere des Fehlverhaltens kommen unterschiedliche Maßnahmen infrage: von einer Ermahnung über eine Abmahnung bis hin zur Kündigung. „Bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein“, so Oberthür.
Eine rassistische Herabwürdigung eines Kollegen, etwa durch das Nachahmen von Affengeräuschen, kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Eine Beleidigung des Vorgesetzten, etwa als „Hampelmann“, rechtfertigt vermutlich eher eine Abmahnung.
Ist Küssen unter Kollegen erlaubt?
„Einvernehmlicher persönlicher Kontakt zwischen erwachsenen Kollegen ist nicht allein deshalb eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung, weil er auf einer Weihnachtsfeier stattfindet“, so Oberthür. Auch einvernehmliches Küssen ist grundsätzlich nicht verboten. Allerdings ist auch hier die Grenze zu unangemessenem, womöglich den Betriebsfrieden störenden Verhaltens schnell überschritten, so dass Zurückhaltung empfohlen wird.
Darf der Arbeitgeber Alkohol verbieten?
Häufig ist es der Alkohol, der unangenehme Situationen begünstigt. Wer sich im angetrunkenen Zustand danebenbenimmt, kann nicht ohne Weiteres darauf hoffen, dass der Alkoholkonsum als Entschuldigung anerkannt wird.
Eine erhebliche Alkoholisierung kann zwar im Einzelfall die strafrechtliche oder zivilrechtliche Beurteilung beeinflussen. Sie schließt arbeitsrechtliche Konsequenzen aber nicht automatisch aus.
Der Arbeitgeber darf grundsätzlich übrigens entscheiden, ob auf einer von ihm organisierten Weihnachtsfeier Alkohol ausgeschenkt wird und ob der Ausschank begrenzt oder ganz untersagt wird.
Kann ich einfach zu Hause bleiben?
Die Teilnahme an einer gewöhnlichen betrieblichen Weihnachtsfeier ist in der Regel freiwillig. Findet die Feier während der regulären Arbeitszeit statt, bedeutet das allerdings nicht automatisch, dass Beschäftigte bei Nichtteilnahme freihaben. „Sie müssen dann ihre reguläre Arbeitsleistung erbringen, sofern nichts anderes vereinbart ist“, so die Fachanwältin für Arbeitsrecht.
In bestimmten Fällen kann die Arbeitgeberin die Teilnahme an einer betrieblichen Veranstaltung anordnen - zum Beispiel als Teambuilding-Maßnahme. Eine Veranstaltung wird allerdings nicht allein dadurch verpflichtend, dass der Arbeitgeber sie als Teambuilding-Maßnahme bezeichnet. Entscheidend ist ihr tatsächlicher Charakter.
Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht.Bine Bellmann/dpa-tmn
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