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Trick or Treat: Was an Halloween erlaubt ist - und was nicht

Zahnpasta unter der Türklinke, abgelaufene Süßigkeiten und Verletzung der Aufsichtspflicht: An Halloween kann man rechtlich schnell mal danebengreifen. Wer um mögliche Fehler weiß, kann sie vermeiden.

29.10.2025

Halloween: Gruselig kostümieren ist in Ordnung, anderen Streiche zu spielen, kann aber Grenzen überschreiten.picture alliance/dpa

Halloween: Gruselig kostümieren ist in Ordnung, anderen Streiche zu spielen, kann aber Grenzen überschreiten.picture alliance/dpa

© picture alliance/dpa

Wenn es draußen dunkel wird und in Vorgärten leuchtende Kürbisse grinsen, beginnt für viele Kinder einer der spannendsten Abende des Jahres: Halloween. Mit Kostümen, Eimern und Taschen ausgestattet ziehen sie von Tür zu Tür und hoffen auf gute Ausbeute.

Doch während die Kleinen voller Vorfreude durch die Straßen streifen, stellen sich bei Eltern und Nachbarn jedes Jahr dieselben Fragen: Was ist eigentlich alles erlaubt? Und was überschreitet die Grenze des rechtlich Erlaubten? Rechtsanwalt Roosbeh Karimi vom Deutschen Anwaltverein beantwortet fünf gängige Rechtsfragen:

1. „Süßes, sonst gibt’s Saures!“ Ist das Nötigung?

„Natürlich darf ich niemanden bestrafen, nur weil er mir keine Süßigkeiten gibt“, sagt Roosbeh Karimi. Wer also bereit wäre, seiner Aussage Taten folgen zu lassen, könne damit tatsächlich eine Grenze überschreiten. Ansonsten sei der Spruch rund um den 31. Oktober so gängig, dass er als sozialadäquat angesehen werden kann - und damit auch keine strafrechtliche Relevanz hat.

2. Zahnpasta unter der Türklinke, Eier an der Fassade: Wo hört der Spaß auf, wo fängt die Sachbeschädigung an?

„Das Strafrecht hat natürlich keine Pause an Halloween“, sagt Rechtsanwalt Karimi. Darum gilt auch hier: Eine absichtliche Beschädigung des Eigentums anderer ist eine Sachbeschädigung - ganz gleich, ob es die Eier an der Fassade oder die Zahnpasta unter der Türklinke ist. Lässt sich beides rückstandslos und ohne bleibende Folgen entfernen, dürfte es in den meisten Fällen wohl nicht strafrechtlich verfolgt werden. Schadenersatzpflichtig können sich kleine Quälgeister damit aber dennoch machen - etwa falls es eine Reinigungsfirma braucht, um die Sauerei zu entfernen.

Übrigens: Schon das unbefugte Betreten eines fremden Grundstücks kann strafbar sein. Denn das gilt als Hausfriedensbruch. 

Ab 14 Jahren sind Jugendliche in Deutschland strafmündig. Dann könnte bei einer Verurteilung grundsätzlich eine Jugendstrafe drohen.

3. Darf ich Kindern abgelaufene Süßigkeiten schenken?

Natürlich ist niemand dazu verpflichtet, den kleinen Gruselgestalten etwas in ihre Beutel zu legen. Wer es aber tun möchte, sollte diese Gelegenheit nicht dafür nutzen, die Vorratskammer von längst abgelaufenen Dingen zu befreien. „Ich muss schon darauf achten, dass das ein sicheres Lebensmittel ist“, sagt Roosbeh Karimi. Deswegen ist seine Empfehlung grundsätzlich: zu abgepackten Süßigkeiten greifen, nicht etwa dem glasierten Apfel oder dem selbstgemachten Kuchen.

„Ganz allgemein bietet es sich heutzutage auch an, nach Allergien zu fragen“, so Karimi. Zwar ist Geberinnen und Gebern kein Verschulden vorzuwerfen, wenn sie das nicht tun, weil es vor allem der Aufsichtsperson obliegt, darauf zu achten, dass die Kinder keine Süßigkeiten annehmen oder verzehren, deren Inhaltsstoffe allergische Reaktionen auslösen könnten. Es kann aber helfen, unangenehmen Überraschungen vorzubeugen.

4. Müssen Eltern ihre Kinder bei deren abendlicher Gruselrunde begleiten?

Zumindest obliegt ihnen die Aufsichtspflicht. Roosbeh Karimi zufolge dürfen sie diese aber auch an eine Vertrauensperson - etwa eine große Schwester, die Nachbarin oder den Vater eines befreundeten Kindes - delegieren.

Entscheidend ist dabei nicht, dass die Vertrauensperson volljährig ist, denn eine starre Altersgrenze gibt es nicht. Sie sollte aber zumindest mündig und gut instruiert sein. Die Einschätzung darüber obliegt den Eltern. Vertun sie sich in ihrer Wahl, haften sie am Ende doch wieder, erklärt Rechtsanwalt Karimi.

5. Dürfen Kinder und Jugendliche noch nach 22 Uhr draußen unterwegs sein?

Dazu trifft das Jugendschutzgesetz keine klare Regelung, heißt es auf der Webseite des Bundesfamilienministeriums. Beschränkungen gelten lediglich für den Aufenthalt an bestimmten Orten wie zum Beispiel Gaststätten oder Diskotheken. Wie lange ein Kind abends unterwegs sein darf, legen Eltern also ganz alleine mit ihrem Kind fest.

Macht das heutzutage wirklich noch jemand: Türklinken an Halloween mit Zahnpasta bestreichen?Christin Klose/dpa-tmn

Macht das heutzutage wirklich noch jemand: Türklinken an Halloween mit Zahnpasta bestreichen?Christin Klose/dpa-tmn

© Christin Klose/dpa-tmn