Streit um Fassadenkunst: Eigentümer zieht vor den BGH
Ein Hochhaus soll zur Leinwand werden - doch ein Eigentümer kämpft am höchsten deutschen Zivilgericht gegen die Teilnahme an einem stadtweiten Street-Art-Projekt. Was steckt hinter seinem Widerstand?
Der BGH befasst sich mit dieser Hochhaus-Fassade und einem Streit um ein Streetart-Gemälde. Rolf Vennenbernd/dpa
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Ein Wohnungseigentümer versucht am Bundesgerichtshof (BGH) in letzter Instanz zu verhindern, dass ein Hochhaus in Wuppertal Teil eines stadtweiten Street-Art-Projekts wird. Dabei sollen mehrere Werke ein Ensemble entlang der Talachse bilden.
Der Mann hat bislang erfolglos dagegen geklagt, dass laut einem Beschluss der anderen Eigentümer auf die Nordseite des Gebäudes ein großformatiges Gemälde kommen soll. Im Kern geht es um eine Frage, wie die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner sagte: „Wie weit reicht die Macht der Mehrheit?“
Diese hatte 2024 beschlossen, dass die Verwalterin einen Vertrag mit dem für das Kunstprojekt verantwortlichen Verein abschließe. Der Kläger argumentiert laut seinem Anwalt unter anderem, das Gemälde gestalte die Wohnanlage grundlegend um, er könne über Jahre keine Klimaanlage an der Fassade anbringen und es sei ein erhöhtes Aufkommen an Besuchern zu erwarten. Zudem bleibe offen, wie das Kunstwerk letztlich aussehen werde.
Vom „Wesen der Kunst“
Gerade Letzteres spielte aus Sicht des Landgerichts Düsseldorf aber keine Rolle. Es urteilte: „Wesen der Kunst ist die freie schöpferische Gestaltung, die auch im Laufe der Erstellung des Kunstwerkes Freiräume für Änderungen beinhalten muss, da beim künstlerischen Schaffen Intuition, Fantasie und Kunstverstand zusammenwirken.“ In dem beanstandeten Beschluss gehe es aber nur um den Abschluss eines Vertrages, um ein Kunstwerk anzubringen.
Das Gericht zitiert aus dem Beschlussprotokoll, dass sich das Werk eng an Stil und Farbgebung früherer Arbeiten der vom Verein ausgewählten Künstlerin anlehnen werde. Es werde garantiert frei von politischen, rassistischen, sexistischen oder anderweitig diskriminierenden Inhalten sein. Den Eigentümern sollten keine Kosten entstehen.
Der BGH will sein Urteil im September sprechen. (Archivbild)Uli Deck/dpa
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Die Idee sei, dass das Bild möglichst lange erhalten bleibe. Die Eigentümer dürften die Wand aber nach fünf Jahren überstreichen.
Von Kunstfreiheit und Zweckentfremdung
Der Anwalt des Klägers argumentierte am BGH, das Wohngebäude werde zum Ausstellungsobjekt, zum Teil eines Freiluftmuseums. Er interpretierte das Wort Kunstfreiheit daher auf seine Weise: „Hab‘ ich nicht einen Anspruch drauf, dass mein Eigentum frei von Kunst bleibt?“
Für die Gegenseite betonte deren Anwalt, dass nur eine Fassade an einem Gebäude einer ganzen Anlage bemalt werden solle. Zudem seien 24 bis 36 solcher Kunstwerke in Wuppertal geplant. „Es ist doch dann nichts mehr Besonderes.“ Der Zweck des Gebäudes - dort zu wohnen - werde nicht beeinträchtigt.
Und wenn man immer nur Bedenkenträgern folge, könne man derartige Projekte nie umsetzen. Auch Richterin Brückner räumte ein, dass in großen Eigentümergemeinschaften niemals Einstimmigkeit herzustellen sei.
Unterstützung von der Rathausspitze
Selbst der Oberbürgermeister hatte nach Angaben des Landgerichts in einem Brief für die Aktion geworben: Das Kunstprojekt werde 2025 in einem namhaften Reiseführer erwähnt, heiße es darin. „Das wird einen weiteren touristischen Schub erzeugen, das Stadtmarketing unterstützen und unserer Stadt eine breite Aufmerksamkeit geben. Ich würde mich sehr freuen, demnächst ein Kunstwerk von (...) an Ihrer Fassade bestaunen zu dürfen.“
Am Landgericht und zuvor am Amtsgericht Wuppertal war der klagende Wohnungseigentümer abgeblitzt. Am BGH will er mit seiner Revision weiterhin erreichen, dass der Mehrheitsbeschluss für ungültig erklärt wird. Der fünfte Zivilsenat in Karlsruhe will sein Urteil am 25. September sprechen.
Auf dieser Fassade soll nach dem Willen mehrerer Wohnungseigentümer ein Kunstwerk entstehen - doch einer ist dagegen. Rolf Vennenbernd/dpa
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