Panorama

So erkennen Sie Diskriminierung bei der Wohnungssuche

Einkommen und Bonität passen, alte Mietschulden liegen auch nicht vor. Wieso also ist die Bewerbung um eine neue Wohnung nicht erfolgreich? Liegt es etwa an Name oder Geschlecht, ist das rechtswidrig.

29.01.2026

Diskriminierung bei der Wohnungsvergabe ist gesetzlich verboten: Herkunft, Alter oder Geschlecht dürfen keine Rolle spielen.Christin Klose/dpa-tmn

Diskriminierung bei der Wohnungsvergabe ist gesetzlich verboten: Herkunft, Alter oder Geschlecht dürfen keine Rolle spielen.Christin Klose/dpa-tmn

© Christin Klose/dpa-tmn

Vermieter haben in der Regel klare Vorstellungen davon, wie der Mieter aussehen soll, der in ihre vier Wände einzieht: Im Idealfall ist er mindestens zuverlässig, solvent, ordentlich und rücksichtsvoll. Noch genauere Vorstellungen können diskriminierend sein - wenn etwa Herkunft, Alter oder Geschlecht bei der Wohnungsvergabe eine Rolle spielen. Dagegen können sich Bewerberinnen und Bewerber wehren.

„Viele Mietinteressenten werden insbesondere in großen und nachgefragten Städten geradezu genötigt, umfassende Auskunft über sich zu erteilen“, heißt es in der Mieterzeitung (Ausgabe 6/2025) des Deutschen Mieterbunds (DMB). Um etwa die Bonität von Interessenten überprüfen zu können, werden nicht selten Schufa-Auskunft, Selbstauskunft und Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verlangt. Einen Anspruch auf diese Unterlagen haben Vermieter zwar nicht. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht liefern, fliegen aber regelmäßig direkt aus der Auswahl. Also spielen sie mit.

Bei manchen Fragen dürfen Mieter lügen

Doch unbegrenzt Auskünfte dürfen Vermieter nicht verlangen. Mieterinnen und Mieter sind darum nur dazu verpflichtet, wahrheitsgemäß auf jene Aussagen zu antworten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehen, so der DMB. Das können etwa Informationen zum Nettoeinkommen, dem Arbeitsverhältnis oder der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Mitglieder sein.

Fragen nach Religion, Familienplanung, Gesundheit oder Herkunft sind unzulässig und müssen darum nicht beantwortet werden. „Wer sich wehren will, ohne sofort aus dem Auswahlverfahren zu fallen, sollte sachlich und zurückhaltend reagieren, etwa mit dem Hinweis, dass bestimmte Angaben für das Mietverhältnis nicht relevant seien“, rät Jutta Hartmann vom DMB. Besteht der Vermieter trotzdem auf die Beantwortung, dürfen Mieter an diesen Stellen lügen.

Wer das Gefühl bekommt, bei der Wohnungsvergabe aufgrund etwa von Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität schlechter gestellt zu werden als andere Kandidatinnen und Kandidaten, kann sich dagegen zur Wehr setzen - und eine Entschädigung einklagen. „Betroffene sollten Abläufe und Aussagen festhalten und sich frühzeitig beraten lassen, da mögliche Ansprüche innerhalb kurzer Fristen geltend gemacht werden müssen“, empfiehlt Jutta Hartmann.

Testings können Indizien belegen

Hinweise auf Diskriminierung ergeben sich Hartmann zufolge etwa aus Aussagen wie „wir vermieten nur an Deutsche“. Ganz so offensichtlich liegt die Benachteiligung in der Regel aber nicht auf der Hand. So können auch pauschale Absagen ohne nachvollziehbaren Grund oder unterschiedliche Anforderungen an vergleichbare Bewerber ein Indiz sein.

Um die Indizien zu festigen, können sogenannte Testings eine Option sein. Darauf weist die Antidiskriminierungsstelle des Bundes auf ihrer Webseite hin. Wer etwa vermutet, aufgrund des Namens oder Geschlechts aus der engeren Wahl aussortiert worden zu sein, kann eine oder mehrere weitere Bewerbungen für dieselbe Wohnung absenden und darin nur die eine Angabe ändern, die vermeintlich Grund für die Absage gewesen sein könnte. 

Wird man dann - anders als zuvor - zur Besichtigung eingeladen, könne das ein Hinweis auf eine Benachteiligung sein, der von Gerichten gewürdigt werden kann.