Radfahrer überholt, Skater stürzt - und wer haftet?
Wer auf schmalen Wegen überholt, trägt besondere Verantwortung. Warum das OLG Hamm einem Radfahrer die alleinige Haftung für einen Sturz zuspricht.
Autsch, das tut weh: Wenn man aber noch nicht mal schuld am Sturz war, schmerzt das noch mehr.Robert Günther/dpa-tmn
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Wer überholt, muss das so tun, dass er dabei niemanden gefährdet. Das gilt auch für Radfahrer. Denn wird gegen allgemeine Sorgfaltspflichten verstoßen, kann man für Unfälle allein haften müssen.
Dabei kommt es noch nicht einmal darauf an, ob es tatsächlich eine Berührung gegeben hat. Das zeigt ein Beschluss (Az.: I-7 U 5/24) des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm, auf den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
Inlineskater voraus, Radler will vorbei - ein Sturz
In dem Fall klagte ein Inlineskater, der im Zuge eines Überholmanövers gestürzt war. Er wurde von einem Pedelecfahrer überholt. Der Skater war mittig auf dem 2,20 Meter breiten Weg gefahren und der Radler hatte sich von hinten genähert - ohne zu klingeln. Es kam zum Sturz und der Skater verklagte den Radler auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. Unklar blieb unter anderem, ob der Beklagte „Vorsicht“ gerufen hatte - und strittig war zudem, ob sich die beiden Parteien überhaupt berührt hatten.
In erster Instanz sah das zuständige Landgericht die Alleinhaftung beim Pedelecfahrer. Damit war dieser nicht einverstanden und ging in Berufung.
So reagiert das OLG auf die Berufung des Radlers
Vereinfacht gesagt, kam es dem OLG Hamm gar nicht entscheidend auf die strittigen Einzelheiten an. Ausschlaggebend für die Richter war, ob der Radler mit seinem Pedelec Sorgfaltspflichten verletzt habe. Und genau das war der Fall, stellte die Kammer fest.
- Erstens: Der Radler kann gar keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten haben bei der vorhandenen Breite von 2,20 Metern und dem mittig rollenden Skater. Denn von dessen mittiger Position kann es keinen ausreichenden seitlichen Freiraum mehr gegeben haben. Man musste noch die Breite des Gefährts und den Körper des Skaters einberechnen.
- Zweitens: Der Radler hat nicht in geeigneter Weise gewarnt. Denn bei einem so schmalen und damit gefährlichen Verkehrsraum hätte er ein deutliches Warnzeichen geben müssen. Dass er behauptet, gerufen zu haben, genügt nicht. Denn selbst wenn: Offensichtlich hatte der Skater ganz ersichtlich nicht darauf reagiert. So hätte der Radler auch nicht annehmen dürfen, dass der Skater ihn wahrgenommen hatte.
Offen ließ das Gericht, ob die beiden sich überhaupt berührt hatten. In dessen Augen sprach bereits der typische Ablauf dafür, dass das enge und nicht richtig angekündigte Überholen den Skater aus dem Gleichgewicht und dann zu Fall gebracht hatten. Auch die Aussagen des Radlers konnten diesen Anschein nicht ändern.
Mithaftung des Skaters?
Gründe für eine Mithaftung des Skaters konnte das Gericht nicht erkennen. So war das mittige Fahren auf dem Weg nicht von Bedeutung, da es das Gericht als ein zulässiges Verhalten wertete. Dagegen: „Wer überholen will, ist allein derjenige, der die Gegebenheiten und Folgen abzuschätzen hat“, heißt es in der Entscheidung.
In ihrer Berufungsbegründung erhob die Beklagtenseite den Vorwurf fehlender Protektoren nicht mehr. Das OLG hielt dies für zutreffend, weil kein erhältlicher Protektor die eingetretenen Verletzungen hätte verhindern können. Es ließ zudem offen, ob das Tragen von Protektoren nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz überhaupt erforderlich war.
Fazit: Hohe Sorgfaltspflichten auch auf Rad- und Gehwegen
Fazit: Auch auf Rad- und Gehwegen gelten beim Überholen hohe Sorgfaltsanforderungen, so die DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Wer mit seinem Pedelec an langsameren Verkehrsteilnehmern auf engem Raum vorbei will, muss ausreichenden Abstand halten und rechtzeitig so warnen, dass er auch in der Tat wahrgenommen werden kann.