Nach Trennung: Zuweisung der Ehewohnung nur in Härtefällen
Platznot, Vorwürfe und zerrüttete Verhältnisse: Warum das Gericht die Zuweisung der Ehewohnung trotzdem ablehnt – und was das für getrennte Eltern bedeutet.

Für die Zuweisung der ehemaligen Ehewohnung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.picture alliance/dpa
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In bestimmten Fällen kann die ehemalige Ehewohnung einem der beiden Ex-Partner zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden. Das passiert aber nur in wirklichen Härtefällen. Denn dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Auf einen entsprechenden Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main (Az.: 6 UF 193/24) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Im konkreten Fall wohnte der Vater nach der Trennung des Ehepaares mit dem älteren Sohn im gemeinsamen Haus, die Mutter mit Tochter und jüngerem Sohn bei ihrer Mutter. Zunächst hatten beide Eltern die Kinder abwechselnd im Haus im sogenannten „Nestmodell“ betreut, inzwischen lebten sie getrennt. Die Eltern teilten sich das Sorgerecht.
Die Mutter beantragte, das Haus allein nutzen zu dürfen, um mit allen drei Kindern zusammenzuleben. Sie verwies auf Platzprobleme im Haushalt der Großmutter, einen körperlichen Übergriff ihres Ex-Partners sowie dessen psychische Labilität. Zudem behindere er den Kontakt der Kinder zur Mutter.
Verhältnis der Eltern zerrüttet, aber Kinder kommen mit beiden klar
Das Gericht wies den Antrag jedoch ab. Eine Wohnungszuweisung sei nur bei „unbilliger Härte“ möglich. Diese Schwelle sah das Gericht nicht erreicht. Zwar sei das Verhältnis zerrüttet und die Kinder belastet, doch hätten sie ein gutes Verhältnis zu beiden Eltern. Auch das Jugendamt sah keine Notwendigkeit für eine Zuweisung.
Die Richter stellten fest, dass die Kinder teils bei der Mutter, teils beim Vater leben wollen und eine klare Hauptbetreuung nicht erkennbar sei. Zudem könne die Mutter weiterhin im Haus ihrer Mutter wohnen, während der Vater keine Ausweichmöglichkeit habe. Deshalb blieb die Beschwerde erfolglos.