Panorama

Mutter mit Fleischklopfer getötet: Sohn legt Revision ein

Ein Mann gesteht, seine Mutter getötet zu haben und wird wegen Totschlags verurteilt - obwohl die Staatsanwaltschaft ein Mordurteil forderte. Nun wendet der Mann sich an das oberste deutsche Gericht.

24.11.2025

Der 21-Jährige (neben seinem Anwalt) war unter anderem wegen Totschlags an seiner Mutter zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. (Archivbild)Tatjana Bojic/dpa

Der 21-Jährige (neben seinem Anwalt) war unter anderem wegen Totschlags an seiner Mutter zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. (Archivbild)Tatjana Bojic/dpa

© Tatjana Bojic/dpa

Nach der Verurteilung wegen Totschlags an seiner Mutter zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren hat ein 21-Jähriger Revision gegen das Urteil eingelegt. Die Staatsanwaltschaft Rottweil bestätigte, dass die Revision am vorigen Mittwoch, am letztmöglichen Tag innerhalb der Frist, eingegangen sei. Das Urteil werde nun vom Bundesgerichtshof (BGH) überprüft. Zunächst hatte der „Schwarzwälder Bote“ berichtet. 

Der Fall hatte Aufsehen erregt: Der Mann hatte seine Mutter mit einem Fleischklopfer getötet und dies auch im Prozess vor dem Landgericht Rottweil gestanden. „Dann weiß ich nichts mehr. Alles war voller Blut“, sagte der Angeklagte am ersten Prozesstag. Die 54 Jahre alte Frau starb infolge von Blutverlust nach mindestens zehn Schlägen gegen Gesicht und Kopf. 

Die Leiche war im Februar dieses Jahres in einer Autodachbox bei der Durchsuchung eines Mehrfamilienhauses im Keller gefunden worden. Die Frau war nicht zur Arbeit erschienen, woraufhin die Polizei alarmiert worden war. Der Sohn wurde in der gemeinsamen Wohnung festgenommen.

Den Forderungen der Verteidigung war das Gericht gefolgt

Am 12. November war das Urteil vom Landgericht Rottweil verkündet worden. Nach Auffassung des Gerichts stand der zum Tatzeitpunkt Heranwachsende einem Jugendlichen gleich. Deshalb wendete die Kammer Jugendstrafrecht an. Beides - die Verurteilung wegen Totschlags und die Anwendung von Jugendstrafrecht - hatte auch der Verteidiger des 21-Jährigen zuvor beantragt. Einen konkreten Antrag zur Höhe der Jugendstrafe hatte der Verteidiger nicht gestellt.

Die Staatsanwaltschaft wollte hingegen eine Verurteilung wegen Mordes sowie wegen des Besitzes jugend- und kinderpornografischer Inhalte. Sie hatte eine Jugendstrafe von 9 Jahren und 3 Monaten gefordert. Die Staatsanwaltschaft sah das Mordmerkmal des niedrigen Beweggrundes als erfüllt an. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft schloss sich der Vertreter der Nebenkläger an. Die Kammer konnte sich von dem Vorliegen eines Mordmerkmales jedoch nicht überzeugen, daher kam es zu der abweichenden rechtlichen Beurteilung.