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Laub auf Gehwegen: Mieter und Eigentümer in der Pflicht

Wenn im Herbst die Blätter von den Bäumen fallen, können sie schnell im Verantwortungsbereich von Eigentümern und Mietern landen. Wer das Laub nicht beseitigt, kann sich schadenersatzpflichtig machen.

07.10.2025

Mit dem Laubbläser geht es herabgefallenen Blättern an den Kragen: Besonders tierfreundlich ist das nicht.Marcus Brandt/dpa

Mit dem Laubbläser geht es herabgefallenen Blättern an den Kragen: Besonders tierfreundlich ist das nicht.Marcus Brandt/dpa

© Marcus Brandt/dpa

Was am Baum schön aussieht, kann am Boden schnell zur Gefahr werden: herabfallendes Herbstlaub sorgt auf Gehwegen schnell für Rutschpartien. Was viele nicht wissen: Entfernen müssen dieser Gefahrenstellen in den meisten Fällen Eigentümern angrenzender Grundstücke - oder deren Mieter. Wer das Laub nicht regelmäßig entfernt, kann im Schadenfall zur Kasse gebeten werden. Darauf weist der Bund der Versicherten (BdV) hin.

Denn Eigentümerinnen und Eigentümern eines Grundstücks obliegt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen dafür sorgen, dass das Grundstück, der Eingangsbereich und ans Grundstück angrenzende Gehwege gefahrlos passierbar sind. Und zwar werktags zwischen 7 und 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr, so der Immobilienverband Deutschland (IVD).

Auch Mieterinnen und Mieter können in der Pflicht sein. Nämlich immer dann, wenn Eigentümerinnen und Eigentümer die Verkehrssicherungspflicht auf ihre Mietparteien übertragen. Ein Blick in den Mietvertrag ist darum ratsam.

Im Schadenfall können Versicherungen einspringen

Werden die Gefahrenstellen nicht wie vorgeschrieben beseitigt, machen Eigentümerinnen und Eigentümer sich schadenersatzpflichtig, sollten Passanten stürzen und sich dabei verletzen. In solchen Fällen kann laut BdV die Privathaftpflichtversicherung einspringen. Sie begleicht entweder den Schaden oder wehrt zu Unrecht erhobene Ansprüche ab. Für Grundstücke, die unbebaut sind, benötigt es dafür allerdings eine zusätzliche Police - die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.

Gut zu wissen: Insbesondere für Insekten und andere Kleinstlebewesen ist das Zusammenkehren des Laubs mit einem Laubbesen besonders schonend. Beim Einsatz von Laubbläsern oder -saugern können die winzigen Tierchen zu Schaden kommen. Wer sich dennoch dafür entscheidet, sollte gewisse Zeiten dafür beachten. 

Aufgrund ihrer Lautstärke gelten für diese Geräte dem Tüv-Verband zufolge besonders strenge Lärmschutzregeln. Sie dürfen darum in der Regel nur werktags zwischen 9.00 und 13.00 Uhr sowie zwischen 15.00 und 17.00 Uhr genutzt werden. Leisere Geräte mit EU-Umweltzeichen dürfen auch darüber hinaus - werktags zwischen 7.00 und 20.00 Uhr - betrieben werden.

So sollte das Laub entsorgt werden

Zusammengetragenes Laub ist der Verbraucherzentrale NRW zufolge am besten in der Biotonne oder - sofern vorhanden - auf dem eigenen Kompost zu entsorgen. Viele Gemeinden bieten im Herbst alternativ auch spezielle Behälter oder Laubsäcke an, die separat abgeholt werden. In der Restmülltonne sollte das Laub nur dann in geringen Mengen landen, wenn es gar keine Alternative gibt oder die Blätter stark verschmutzt sind. Das gilt auch für Laub mit deutlichem Pilzbefall oder anderen Krankheiten.

Im eigenen Garten kann das Laub zudem als Schutzmantel dienen. Unter Bäumen, auf Gemüsebeeten oder unter Stauden könnten die Blätter daher getrost liegenbleiben. So bleiben bei starkem Regen mehr Mineralien in der Erde. Als Laubhaufen aufgeschüttet könnten die Blätter in der kalten Jahreszeit zudem Igel, Insekten und anderen Kleintieren Unterschlupf gewähren. 

Auf dem Rasen ist eine dicke Laubschicht hingegen schädlich, weil das Gras auch im Winter langsam weiter wächst. Fehlen Nährstoffe und Licht, wird der Rasen gelb.

Das Laub zu verbrennen, ist hingegen keine gute Idee. Die Verbraucherzentrale NRW weist darauf hin, dass das Verbrennen von Gartenabfällen durch Privatpersonen verboten ist, die Verwertung hat Vorrang. Wer es dennoch tut, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann dafür zur Kasse gebeten werden. In manchen Bundesländern gelten außerhalb geschlossener Ortschaften aber mitunter Ausnahmen.

Kosten für Fremdvergabe sind steuerlich absetzbar

Wer für die Räumung einen Dienstleister beauftragt, kann Teile der Kosten von der Steuer absetzen, teilt die Lohnsteuerhilfe Bayern mit. Herbst- und Winterdienste gelten als haushaltsnahe Dienstleistung. Berücksichtigt werden in der Steuererklärung allerdings nur 20 Prozent der Kosten, höchstens aber insgesamt 4.000 Euro.

Reichen Eigentümer die Kosten über die Nebenkostenabrechnung an ihre Mieter weiter, profitieren ausschließlich die Mieter von der Steuerersparnis.

Wichtig für die Absetzbarkeit: Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, müssen die einzelnen Posten auf der Rechnung gesondert ausgewiesen werden, so die Lohnsteuerhilfe Bayern. Außerdem muss der Rechnungsbetrag überwiesen werden - wer bar zahlt, geht leer aus.