Panorama

Kündigung hindert nicht an Kandidatur für Betriebsrat

Auch nach einer Kündigung bleibt das passive Wahlrecht bestehen. Was Angestellte beachten sollten - und wo ein Arbeitsgericht die Grenzen zieht.

10.04.2026

Gekündigte Arbeitnehmer dürfen trotz Kündigung bei einer Betriebsratswahl kandidierenNicole Becker/dpa

Gekündigte Arbeitnehmer dürfen trotz Kündigung bei einer Betriebsratswahl kandidierenNicole Becker/dpa

© Nicole Becker/dpa

Auch wer gekündigt wurde, kann noch bei einer Betriebsratswahl kandidieren – und muss dafür Kontakt zur Belegschaft aufnehmen können. Wird der Zugang zum Betrieb komplett verwehrt, kann es sich um eine unzulässige Wahlbehinderung handeln. Das zeigt eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Nürnberg (Az.: 9 BVGa 3/26), auf die die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist. 

In dem konkreten Fall war die Antragstellerin Mitglied im amtierenden Betriebsrat, als die Arbeitgeberin ihr fristlos kündigte und ihr den Zugang zum Betriebsgelände sowie zu den betrieblichen Kommunikationsmitteln entzog. Die Gekündigte erhob daraufhin Kündigungsschutzklage – und kandidierte gleichzeitig bei der anstehenden Betriebsratswahl als Spitzenkandidatin einer Vorschlagsliste. 

Per einstweiliger Verfügung beantragte sie, bis zum Wahltag Zugang zum Betrieb und zu den elektronischen Kommunikationssystemen zu erhalten. Sie argumentierte, dass ohne diese Möglichkeiten eine effektive Wahlwerbung nicht möglich sei. 

Zutritt wird genehmigt - aber zeitlich begrenzt

Das Arbeitsgericht gab dem Antrag teilweise statt. Der gekündigten Betriebsrätin musste bis zum Wahltag Zugang zum Betriebsgelände gewährt werden, um mit den Beschäftigten in Kontakt treten und Werbung für ihre Kandidatur machen zu können. Allerdings war dieser Zutritt begrenzt auf Werktage zwischen 11 Uhr und 14 Uhr. Einen Anspruch auf Zugang zu den Kommunikationssystemen des Betriebs sah das Gericht jedoch nicht. 

In seiner Begründung verwies das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der ein gekündigter Arbeitnehmer so lange wählbar bleibt, wie eine Kündigungsschutzklage anhängig ist. Daraus ergebe sich auch der Anspruch, das passive Wahlrecht ausüben zu können. Der Verweis auf externe Kommunikationswege reicht hier nicht aus. 

Die zeitliche Begrenzung des Zutritts dient hier einem Ausgleich zwischen den Interessen der Antragstellerin und dem Hausrecht der Arbeitgeberin.