Panorama

Kryptogewinne: Steuerfreiheit soll ab 2027 enden

Ab 2027 soll die Haltedauer bei Kryptogeschäften für die Besteuerung keine Rolle mehr spielen. Für alte Token ist ein Bestandsschutz geplant. Was Anlegerinnen und Anleger jetzt wissen sollten.

14.10.2026

Ein Gesetzentwurf sieht ab 2027 eine Besteuerung von Kryptogewinne unabhängig von der Haltedauer vor.Karl-Josef Hildenbrand/dpa

Ein Gesetzentwurf sieht ab 2027 eine Besteuerung von Kryptogewinne unabhängig von der Haltedauer vor.Karl-Josef Hildenbrand/dpa

© Karl-Josef Hildenbrand/dpa

Kryptogewinne steuerfrei vereinnahmen? Bislang war das in Deutschland kein Problem, wenn zwischen Kauf und Verkauf mindestens ein Jahr vergangen ist. Doch diese Regelung könnte bald der Vergangenheit angehören. 

Einem Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums zufolge sollen Gewinne aus Kryptogeschäften ab 2027 ganz unabhängig von ihrer Haltedauer grundsätzlich versteuert werden müssen. Künftig sollen darauf 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer anfallen, teilt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) mit.

Allerdings: Für bereits bis 31. Dezember 2026 angeschaffte Token soll ein Bestandsschutz gelten. Werden solche nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist mit Gewinn veräußert, fällt auch künftig keine Steuer an. 

Lückenlose Dokumentation wichtig

Der BVL rät Anlegerinnen und Anlegern, die mit Kryptowerten handeln, vor dem Hintergrund der geplanten Reform gesonderte Wallets für Alt- und Neubestände zu führen - also eines für Kryptos, die vor dem Jahreswechsel angeschafft wurden, eines für Kryptos, die danach gekauft wurden. Außerdem sollten zu jedem Kauf Anschaffungszeitpunkt, Anschaffungskosten, Wallet-Transfers und Transaktionsketten lückenlos dokumentiert werden. Nur so lasse sich später nachvollziehen, welche steuerliche Behandlung für den jeweiligen Bestand gilt.

Können diese Informationen nicht beschafft werden, soll das Finanzamt die Hälfte der Einnahmen aus der Veräußerung als Bemessungsgrundlage zur Besteuerung heranziehen dürfen.