Kindesunterhalt bleibt aus: Das können Betroffene tun
Wenn Unterhaltszahlungen vom Ex für die gemeinsamen Kinder ausbleiben, sitzen Betroffene oft in der Klemme. Inwiefern das Jugendamt Hilfe leisten kann - und welche Schritte noch möglich sind.
Getrennt vom Partner? Für gemeinsame Kinder muss der oder die Ex dann Unterhalt zahlen, bei dem die Kinder nicht wohnen.picture alliance/dpa
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Wenn Eltern sich trennen oder scheiden lassen, müssen gemeinsame minderjährige Kinder weiterhin gut versorgt sein. Oft kümmert sich dann ein Elternteil um Pflege und Erziehung, während der andere finanziellen Unterhalt leistet. Doch immer wieder kommt es vor, dass die Zahlungen zu niedrig ausfallen - oder sogar ganz ausbleiben. Und nun?
„Betroffene haben die Möglichkeit, beim Jugendamt einen Antrag auf Beistandschaft zu stellen“, erklärt Maria Demirci, Fachanwältin für Familienrecht. Der Beistand hat unter anderem die Aufgabe, die Interessen des minderjährigen Kindes zu vertreten und gegenüber dem Elternteil, der Unterhalt leisten muss, Unterhaltsansprüche geltend zu machen. „Der Beistand kann unter anderem auch die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen vor Gericht übernehmen“, so Demirci. Die Beistandschaft ist für Betroffene kostenlos.
Jugendamt kann Vorschuss leisten
Ist das Jugendamt überlastet, können Betroffene alternativ auch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Familienrecht aufsuchen und sich in Sachen Unterhalt und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen beraten lassen. „Möglich ist etwa, die Unterhaltsansprüche in einem Eilverfahren vor Gericht geltend zu machen“, so Demirci. Diese Option ist mit Anwaltskosten verbunden.
Um in der Zwischenzeit, in der der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, Geld zu bekommen, können Mütter oder Väter Geld von der Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamtes bekommen. „Hierfür müssen Betroffene einen Antrag stellen und darin nicht zuletzt den Namen des nicht oder nicht ausreichend zahlenden Elternteils nennen“, sagt Demirci. Denn die Unterhaltsvorschusskasse leistet - wie es der Name schon sagt - Vorschuss. Das Geld holt sie sich später von der unterhaltspflichtigen Person zurück.