Panorama

Keine Betreuung, kein Freibetrag: Vater hat Nachsehen

Zwei Nachmittage pro Woche bei den Großeltern, sonst bei der Mutter: Will ein Vater steuerliche Vorteile für Kinderbetreuung für sich beanspruchen, muss er selbst tätig werden. Sonst geht er leer aus.

28.10.2026

Wer betreut die Kinder? Teilen sich getrennt lebende Eltern den Aufwand, können sie auch beide von steuerlichen Vorteilen profitieren - sonst nicht.Christin Klose/dpa-tmn

Wer betreut die Kinder? Teilen sich getrennt lebende Eltern den Aufwand, können sie auch beide von steuerlichen Vorteilen profitieren - sonst nicht.Christin Klose/dpa-tmn

© Christin Klose/dpa-tmn

Wer nach einer Trennung verhindern möchte, dass der steuerliche Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrag (BEA-Freibetrag) auf den anderen Elternteil übertragen wird, muss selbst einen nachweisbaren Beitrag zur Betreuung leisten. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich mit einem Urteil (Az. III R 2/24) klargestellt.

In dem konkreten Fall lebten zwei minderjährige Töchter ausschließlich bei ihrer Mutter. Der Vater zahlte Kindesunterhalt, hatte jedoch nur sporadischen Kontakt zu den Kindern. Allerdings betreuten die Großeltern väterlicherseits die Mädchen regelmäßig an zwei Nachmittagen pro Woche sowie teilweise in den Ferien, was sich insgesamt auf 159 Tage innerhalb eines Jahres summierte. Organisiert wurde diese Betreuung jedoch von der Mutter. Als sie beantragte, den hälftigen BEA-Freibetrag, der noch immer dem Vater zugeschrieben war, auf sich übertragen zu lassen, widersprach dieser.

Während das Finanzgericht dem Vater zunächst recht gab und die Betreuung durch seine Eltern als ausreichenden Beitrag wertete, sah der BFH das anders. Die Richter stellten klar: Das Gesetz sieht vor, dass der betreffende Elternteil entweder selbst regelmäßig in nicht unwesentlichem Umfang betreut oder eigene Kinderbetreuungskosten trägt. Betreuungsleistungen Dritter können ihm nur zugerechnet werden, wenn er sie selbst veranlasst oder mitorganisiert hat.

Dokumentation über Kinderbetreuung notwendig

Allein die Tatsache, dass die Betreuung durch die eigenen Eltern erfolgt oder eine enge familiäre Beziehung besteht, reicht nach Auffassung des BFH nicht aus. Auch die räumliche Nähe zu den Großeltern genügt dieser Anforderung nicht.

Die Entscheidung schafft damit mehr Rechtssicherheit für getrennt lebende Eltern. „Wer sich auf den Erhalt des hälftigen BEA-Freibetrags berufen möchte, sollte seine eigenen Betreuungsleistungen oder übernommenen Betreuungskosten dokumentieren können“, empfiehlt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. „Reine Unterhaltszahlungen oder die freiwillige Unterstützung durch Großeltern genügen hierfür nicht.“

Mit dem Urteil grenzt der BFH den Zweck des BEA-Freibetrags deutlich von der Unterhaltspflicht ab. Steuerlich entscheidend ist nicht allein die Elternschaft, sondern die tatsächliche Beteiligung an der Betreuung des Kindes.