Jingle Bells und Lichterzauber - am Auto besser nicht
Christbaumkugeln am Rückspiegel können okay sein. Doch blinken Lichter, drohen Geldbußen. Worauf Autofahrer achten müssen, wenn ihr Gefährt zum weihnachtlichen Schlitten werden soll.
Bei Dekorationen am Auto gilt, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden dürfen.picture alliance/dpa
© picture alliance/dpa
Sie lieben leuchtende und klingende Weihnachtsdeko und können gar nicht genug davon bekommen? Wer auch im und am Auto festlich schmücken möchte, sollte aber die Grenzen kennen, damit man in weihnachtlichen Schlitten sicher unterwegs ist und auch keine Geldbußen kassiert.
Bei Auto-Deko gilt zuallererst einmal: Keine anderen Verkehrsteilnehmer dürfen gefährdet werden, erklärt der ADAC. Die Deko darf zudem nicht die Sicht des Fahrers behindern. Und auch die Beleuchtung des Autos und die Kennzeichen dürfen nicht verdeckt werden.
Gut gesichert und vor schneller Fahrt wieder abmontiert
Für das, was geht, nennt der ADAC ein Beispiel: Eine gut befestigte, rote Nase auf dem Markenlogo etwa ist demnach zulässig. Dennoch sollte auch solcher Schmuck vor Fahrten auf der Autobahn abgenommen werden, damit er sich nicht bei hohem Tempo vom Auto löst.
Auch im Innenraum muss Deko gut gesichert angebracht werden. So seien zwar Christbaumkugeln am Rückspiegel oder Plüschtiere auf der Hutablage grundsätzlich erlaubt, dürften sich jedoch während der Fahrt nicht lösen, damit sie nicht unkontrolliert umherfliegen, erklärt der Autoclub. Ansonsten droht ein Verwarngeld von 35 Euro. Ist die Sicht des Fahrers beeinträchtigt, kann das 10 Euro Bußgeld nach sich ziehen.
Lichter, LEDs und Blinkendes sind prinzipiell problematisch
Was prinzipiell problematisch ist: Lichterketten, LED-Deko oder blinkende Figuren. Andere Verkehrsteilnehmer könnten dadurch geblendet und abgelenkt oder gestört werden. Hier verweist der ADAC auf den Paragrafen 49a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Demnach sind am Auto nur die vorgeschriebenen und für zulässig erklärten Beleuchtungseinrichtungen erlaubt.
Wer das nicht beachtet, muss nicht nur mit einem Verwarnungsgeld von mindestens 20 Euro rechnen - sondern auch mit einer Mithaftung bei ansonsten unverschuldeten Unfällen, wenn sich der Hauptverursacher auf eine Blendung oder Ablenkung durch solchen Schmuck beruft.
Im Extremfall erlischt die Betriebserlaubnis
Im Extremfall könne durch Lichtdeko sogar die Betriebserlaubnis erlöschen. Ist man dann noch auf der Straße unterwegs, kann dies zu einem Bußgeld in Höhe von 90 Euro und einem Punkt in Flensburg führen.