Handwerker beauftragen: So geht es ohne Ärger
Wenn Handwerker ihre Arbeit nicht wie gewünscht erledigen, kann es zu Streit kommen. Im schlimmsten Fall landet das dann vor Gericht. Wie Sie vorbeugen und was wichtig ist, bevor die Arbeiten starten.
Handwerkeraufträge sollten an eingetragene Fachbetriebe vergeben werden: Haustürgeschäfte sind riskant und oft teuer.Marijan Murat/dpa
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Neue Fliesen, neuer Anstrich oder eine Reparatur im Bad: Wollen Privatpersonen Handwerker beauftragen, sollten sie sich vorab absichern, um hohe Rechnungen und Ärger später zu vermeiden.
Vor Beginn der Arbeiten sollte man einen schriftlichen Vertrag schließen, rät Markus Hagge, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen. „Denn nur so lässt sich später klar nachweisen, was genau vereinbart wurde.“
Im Vertrag sollte unter anderem stehen, um:
- welche Leistungen es geht
- welche Qualität und welches Material man erwartet
- welcher Preis gilt
- welcher Fertigstellungstermin gilt
Von Haustürgeschäften rät die Handwerkskammer Stuttgart ab. Aufträge sollten Kunden nur an eingetragene Fachbetrieb vergeben - wer unsicher ist, kann bei Innungen, Kreishandwerkerschaften oder Handelskammern fragen.
Ihr Tipp: Meist ist es günstiger einen Handwerker in der Nähe zu beauftragen. Da auch An- und Abfahrtszeiten bezahlt werden müssen.
Angebote vergleichen
Am besten fragen Verbraucher mehrere Handwerkerbetriebe an, bevor sie den Auftrag vergeben - so können sie Angebote und Kostenvoranschläge vergleichen. Wichtig ist, darauf zu achten, dass alles vollständig ist - also inklusive aller Vor-, Nach- und Nebenarbeiten.
Tipp: Auch nach Stundenverrechnungssätzen, der Höhe der Fahrtkosten und Zahlungskonditionen fragen, rät die Handwerkskammer Stuttgart.
Am besten vereinbart man vertraglich einen Fixpreis. Dieser ist laut Verbraucherzentrale Niedersachsen dann verbindlich. Auch wenn der Vertrag auf einem Kostenvoranschlag beruht, dürfen Betriebe davon nicht beliebig abweichen. Rechtsexperte Hagge erklärt: „Wird es am Ende mehr als 15 bis 20 Prozent teurer als angegeben, muss das Unternehmen vorher ausdrücklich darauf hinweisen.“ In so einem Fall könne man den Vertrag kündigen - und müsse nur für vereinbarte und bereits erbrachte Teilleistungen zahlen.
Allerdings sollte man sich im Zweifel vorher rechtlich beraten lassen. Denn nicht immer ist es einfach, danach Handwerker zu finden, die die angefangene Arbeit fertig machen wollen. Zumal es dann auch um Haftungsfragen gehen kann.
Einzelposten müssen auf der Abrechnung stehen
Die Abrechnung muss nachvollziehbar und verständlich sein. Verbraucher haben einen Anspruch auf eine detaillierte Rechnung mit Einzelposten. Diese sollten sie mit dem Angebot abgleichen - „inklusive bereits geleisteter Abschlagszahlungen“, rät Hagge.
Sein Tipp: Sollte etwas unklar sein, am besten direkt nachfragen und den Gesprächsinhalt kurz schriftlich festhalten.
Leistungen dürfen nicht doppelt abgerechnet werden - doch unseriöse Betriebe versuchen dies laut Hagge, „indem sie etwa mehrere Pauschalen für dieselben Arbeiten angeben.“ Meist könnten sie die Unterschiede auf Nachfrage nicht überzeugend darlegen.
Wichtig: Taucht ein Fehler auf, sollte man die Rechnung schriftlich beanstanden. Hagge empfiehlt dann, eine Frist von 14 Tagen zu setzen und eine korrigierte Rechnung zu verlangen.
Wenn Mängel auftauchen
Wenn man Mängel entdeckt, sollte man schnell reagieren - also Fotos als Beweise machen und dem Handwerksbetrieb schriftlich eine klare Frist zur Nachbesserung setzen. Als angemessen gilt in der Regel eine Frist von zwei Wochen, so Hagge.
Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, muss man den Werklohn erst dann bezahlen, wenn die Arbeiten mangelfrei hergestellt wurden.
Auch wenn später Mängel auftreten, können Verbraucher diese reklamieren und eine Beseitigung verlangen - in der Regel beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Handelt es sich um Arbeiten an Bauwerken, sind es sogar fünf Jahre.
Was Bauherren beachten sollten
Beim Hausbau beginnt die fünfjährige Gewährleistungsfrist mit der Abnahme des Bauwerks. Der Bauunternehmer ist innerhalb dieser Frist verpflichtet, auftretende Mängel seiner vertraglichen Leistungen kostenfrei zu beheben, so der Verband Privater Bauherren (VPB). Verbraucher müssen in der Regel aber nachweisen, dass die Mängel sich etwa auf Planungsfehler, Materialmängel oder unsachgemäße Ausführung zurückführen lassen.
Wichtig ist, gerade kurz vor Ablauf der Gewährleistung: Die Frist gilt auch für Mängel, die man bereits bei der Abnahme gerügt hat. Verbraucher sollten also spätestens sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Frist eine sorgfältige Bestandsaufnahme einplanen, rät der Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) - und prüfen, ob alle Probleme behoben wurden.