Gericht stärkt Käuferrechte bei zu kurzer E-Auto-Reichweite
Die Batterieladung eines E-Autos reicht längst nicht so weit wie vom Hersteller versprochen? Das muss man nicht einfach hinnehmen. Ein Urteil stellt klar, wo die Schmerzgrenze ist.
Liegt die tatsächliche Reichweite eines E-Autos deutlich unter der vom Hersteller angegebenen Reichweite, kann dies zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen.picture alliance/dpa
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Das kann doch nicht sein - schon wieder nachladen? Weicht die tatsächliche Reichweite eines E-Autos erheblich von der Herstellerangabe ab, kann man vom Kaufvertrag zurücktreten. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Wuppertal (Az. 10 O 282/23) weist der Automobilclub von Deutschland (AvD) hin.
Hohe Abweichung kann Sachmangel sein
Im konkreten Fall lag die tatsächliche Reichweite rund 18 Prozent unter der angegebenen sogenannten WLTP-Reichweite. Das hatte sich bereits im ersten Jahr gezeigt. Nach Ansicht des Gerichts kann eine Abweichung von mehr als zehn Prozent einen erheblichen Sachmangel darstellen.
Die Konsequenz: Nach einem längeren Rechtsstreit konnte der Käufer aufgrund der Gerichtsentscheidung schließlich das Fahrzeug zurückgeben. Der Kaufpreis plus Zinsen wurde ihm nach Abzug einer Nutzungsentschädigung zurückerstattet.
Gutachten als Beweis
Wichtig zu wissen allerdings: Eine erhebliche und dauerhafte Abweichung muss nachgewiesen werden. Dafür wird laut dem AvD auch in künftigen Fällen ein unabhängiges Sachverständigengutachten nötig sein.
Denn die tatsächliche Reichweite bei einem E-Auto wird auch etwa davon beeinflusst, wie schnell man fährt, welche Temperaturen herrschen oder ob die Strecke Steigungen hat. Der AvD rät E-Auto-Fahrenden, die glauben, dass die Reichweite zu sehr abweicht, möglichst früh auch rechtlichen Rat einzuholen.