Gericht löst Haustier-Streit: Ex-Paar muss für Hund bieten
Wer bekommt den Labrador? Nach der Trennung eines Paares entscheidet ein Gericht: Der gemeinsame Hund wird zwischen den Ex-Partnern versteigert. Warum sich das Gericht für diese Lösung entschied.
Herrchen oder Frauchen? Ein Gericht entschied, dass bei einer Trennung der gemeinsame Hund zwischen den beiden Ex-Partnern versteigert werden kann.picture alliance/dpa
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Trennt sich ein Paar, wird nicht selten auch über das künftige Zuhause des gemeinsamen Hundes gestritten. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist in diesem Zusammenhang auf einen ungewöhnlichen Beschluss hin, den ein Gericht gefasst hat, um den Streit eines Paares um den Hund zu beenden: So entschied das Amtsgericht Siegburg kurzerhand, dass das Tier zwischen den beiden Besitzern versteigert wird (Az.: 124 C 102/25).
In dem Fall hatte ein Paar nach der Trennung um den gemeinsamen Hund gestritten. Eine informelle Absprache zur wechselseitigen Betreuung scheiterte. Daraufhin zog „Frauchen“ vor Gericht. Damit war klar: Auch „Herrchen“ musste gerichtlich um vorläufige Regelungen kämpfen.
Auszahlen oder versteigern?
Die Frau verlangte, ihr das alleinige Eigentum am Hund zuzusprechen - gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrags an den Mann. Der Mann verlangte im Gegenzug eine Versteigerung. Da ein Verkauf an Dritte wegen der fehlenden Zustimmung der Züchterin ausschied, sollte die Versteigerung zwischen den beiden früheren Partnern stattfinden.
Der Vorschlag hatte für das Gericht offenbar Charme. Es entschied: Der Hund wird zwischen den beiden Ex-Partnern versteigert. Denn ein Gericht dürfe einem Streitpaar ein gemeinsames Tier nicht einfach nach eigenem Ermessen zusprechen, so die Richter.
Das Gesetz sieht zwei Wege vor
Das Gesetz sehe für die Auflösung solcher Eigentumsverhältnisse nur zwei Wege vor - Teilung oder Verkauf beziehungsweise Versteigerung. Da auch die Züchterin einen Verkauf an Dritte ablehnte, blieb nur die Versteigerung zwischen den beiden.
Zwar hätten Gerichte in ähnlichen Fällen ausnahmsweise einem Partner das Tier zugesprochen, weil ein Verkaufspreis dem emotionalen Wert eines Haustiers nicht gerecht werde. Dieser Argumentation folgten die Siegburger Richter jedoch nicht: Eine solche Ausnahme sei nur in seltenen, unzumutbaren Härtefällen denkbar. Hier sah das Gericht keinen Härtefall - beide hingen gleichermaßen am Hund, keiner sei auf ihn angewiesen, und die Frau habe zudem keinen eigenen Vorschlag zur gütlichen Aufteilung unterbreitet.
Warum kein Sorgerecht?
Auch einen Vergleich mit dem Sorgerecht für Kinder lehnte das Gericht ab: Ein Hund könne, anders als ein Kind, nicht zu seinem Willen angehört werden. Beide Beteiligten seien gleichermaßen geeignet, den Hund zu halten. Die Versteigerung habe ausschließlich zwischen den beiden ehemaligen Partnern stattzufinden.