Panorama

Gericht: Erbe muss Notar zum Nachlassverzeichnis antreiben

Verlangen Pflichtteilsberechtigte eine Nachlass-Aufstellung, müssen Erben aktiv werden. Dabei genügt es nicht, einen Notar zu beauftragen. Trödelt der, muss nachgehakt werden - sonst wird’s teuer.

10.08.2026

Notar beauftragt, Problem gelöst? Leider nein: Der Erbe muss darauf achten, dass der Notar auch zeitnah tätig wird – sonst kann’s teuer werden.picture alliance/dpa/dpa-tmn

Notar beauftragt, Problem gelöst? Leider nein: Der Erbe muss darauf achten, dass der Notar auch zeitnah tätig wird – sonst kann’s teuer werden.picture alliance/dpa/dpa-tmn

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Wer als nächster Angehöriger enterbt ist, kann zumindest seinen Pflichtteil fordern. Um den zu berechnen, braucht es aber Kenntnis vom Nettowert des Nachlasses. Und wer sich hierbei nicht mit den Angaben des Erben begnügen will, kann ein notarielles Verzeichnis verlangen. Doch was ist, wenn man als Erbe den Notar tatsächlich mit der Erstellung eines solchen Verzeichnisses beauftragt, dann aber nichts passiert? 

Dann sollte man tunlichst hinterher sein und dem Notar Druck machen. Ansonsten kann es ungemein teuer werden. Auf einen entsprechenden Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg (Az. 3 W 124/25) verweist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins.

Zwangsgeld gefällig?

In dem konkreten Fall wurde ein Erbe zunächst zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt. Nachdem er dieser Aufgabe zwei Jahre lang nicht nachgekommen war, verhängte das Gericht ein Zwangsgeld von 1.000 Euro gegen den Mann. Erst danach beauftragte der Erbe tatsächlich einen Notar mit der Erstellung des Verzeichnisses. Anschließend gingen aber weitere zwei Jahre ins Land, ohne dass dem Pflichtteilsberechtigten ein solches Verzeichnis vorgelegt wurde. Der Pflichtteilsberechtigte beantragte daraufhin erneut, ein Zwangsgeld - diesmal in Höhe von 5.000 Euro - gegen den Erben zu verhängen.

Zu Recht, urteilte das Gericht. Denn die Pflicht des Erben sei mit der Beauftragung des Notars nicht getan. Vielmehr habe der müsse der Erbe mit der gebotenen Intensität auf den Notar einwirken, wenn dieser nicht zeitnah tätig wird. Wer hingegen lediglich einen Notar beauftragt und dessen Untätigkeit hinnimmt, genügt dieser Anforderung nicht. Das erneute Zwangsgeld wurde darum in dem konkreten Fall festgesetzt.