Für wen? Was bringt’s? 7 Fragen zum Schwerbehindertenausweis
Krebs, Multiple Sklerose, schwere Zwangsstörung: Schränken Erkrankungen wie diese den Alltag ein, kann man einen Schwerbehindertenausweis bekommen. Wie der Antrag abläuft und was das Kärtchen bringt.
Ist im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen B eingetragen, kann der Inhaber oder die Inhaberin kostenlos eine Begleitperson im ÖPNV mitnehmen. Martin Ross/Westend61/dpa-tmn
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Ein grünes oder grün-oranges Scheckkärtchen: So sieht ein Schwerbehindertenausweis in Deutschland aus. Mit ihm kann man nachweisen, dass man eine amtlich festgestellte schwere Einschränkung aufgrund einer Behinderung hat.
Der Ausweis, beziehungsweise der dazugehörige Bescheid, ermöglicht seinem Inhaber oder seiner Inhaberin, bestimmte Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen. Sie sollen dabei helfen, den Alltag leichter zu bewältigen und besser am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben.
Soweit die Theorie. Aber ganz praktisch: Wer kann einen Schwerbehindertenausweis bekommen? Wie läuft die Antragstellung ab? Was genau bringt das Kärtchen überhaupt? Antworten auf die wichtigsten Fragen.
1. Wer hat Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis?
Als schwerbehindert gelten Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Der GdB wird in Zehnerschritten angegeben - 100 ist das Maximum.
Anders als oft angenommen, ist damit keine rein medizinische Diagnose gemeint, sagt Dorothee Czennia vom Sozialverband VdK Deutschland. „Es geht immer um die Frage, inwiefern eine Erkrankung die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt“, so die Referentin für Behindertenpolitik.
Die Gründe für eine eingeschränkte Teilhabe sind unterschiedlich und reichen von körperlichen über geistige bis hin zu psychischen Beeinträchtigungen. „Auch Personen mit schweren chronischen Erkrankungen, etwa Krebs oder Multipler Sklerose, können stark beeinträchtigt sein“, so Czennia.
Antragsberechtigt sind alle Personen, die ihren Wohnsitz, Arbeitsplatz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben. Geprüft und ausgestellt werden Schwerbehindertenausweise, abhängig vom jeweiligen Bundesland, entweder durch die Sozialbehörde oder durch das Landratsamt.
2. Wie läuft die Antragsstellung ab?
Der Antrag auf Feststellung einer Behinderung lässt sich in Papierform und in vielen Fällen auch online bei der zuständigen Behörde stellen.
Dabei müssen Betroffene angeben, welche gesundheitlichen Einschränkungen sie haben. „Das muss nicht in den medizinischen Fachausdrücken geschehen. Es genügt stichpunktartig zu schildern, wo die Probleme liegen“, sagt Harald von Steinaecker, Leiter des Fachbereichs Schwerbehindertenrecht-Feststellung am Zentrum Bayern Familie und Soziales.
Liegen Befunde oder Krankenhausberichte vor, sollte man sie dem Antrag beilegen. „Je mehr Informationen wir schon mit dem Antrag bekommen, desto schneller und besser können wir eine Entscheidung treffen“, sagt von Steinaecker. Auch sind die Kontaktdaten der behandelnden Ärzte anzugeben.
Er rät deshalb, schon vorab zu überlegen, bei welchen Ärzten man in den vergangenen zwei Jahren in Behandlung war und diese - insbesondere den Hausarzt oder die Hausärztin - über die geplante Antragstellung zu informieren.
Nimmt die Behörde später Kontakt zu den Ärztinnen und Ärzten auf, können sie konkret Auskunft darüber geben, inwiefern eine Beeinträchtigung besteht. Wichtig dafür: Der Antragsteller muss die behandelnden Ärztinnen und Ärzte schriftlich von ihrer Schweigepflicht befreien. Das geschieht über ein Formular, das man dem Antrag beilegt.
3. Wie lange dauert es, bis der Antrag bearbeitet ist?
Hier ist etwas Geduld gefragt. In Bayern liegt die Bearbeitungszeit der Bescheide laut Harald von Steinaecker bei durchschnittlich drei Monaten. „Das liegt daran, dass es in der Regel einige Wochen dauert, bis wir Rückmeldung von den behandelnden Ärzten bekommen. Danach müssen wir die Unterlagen noch prüfen.“
4. Was bringt mir der Ausweis?
Um mögliche Nachteile auszugleichen, bietet der Schwerbehindertenausweis, abhängig vom Grad der festgestellten Beeinträchtigung, verschiedene Sonderrechte. Dazu können zählen:
- die kostenlose Nutzung des Personennahverkehrs
- die Mitnahme einer Begleitperson
- Parkerleichterungen
- Steuervorteile
„Beruflich ist für viele Erwerbsfähige der besondere Kündigungsschutz wichtig oder auch, dass man früher ohne Abschläge in Rente gehen kann“, sagt Dorothee Czennia. Der Anspruch auf einen barrierefreien Arbeitsplatz, das Recht, Mehrarbeit abzulehnen, und zusätzliche Urlaubstage können ebenfalls im Schwerbehindertenbescheid begründet liegen.
Ermäßigte Eintrittspreise in Museen oder Theater seien hingegen nicht gesetzlich festgeschrieben, sondern Kulanz der Veranstalter, sagt Dorothee Czennia.
Wichtig zu wissen: „Nicht jeder schwerbehinderte Mensch bekommt alle Nachteilsausgleiche.“ Wem was zusteht, regeln Merkzeichen im Ausweis. Liegt eines von ihnen vor, ist der Ausweis übrigens orange-grün statt nur grün.
So steht das Zeichen aG etwa für „außergewöhnliche Gehbehinderung“ und berechtigt zur Nutzung ausgewiesener Parkplätze. Dafür muss man allerdings einen Behindertenparkausweis beantragen. Das Merkzeichen B hingegen steht für „Begleitperson“ und macht die kostenlose Mitnahme einer Begleitperson im öffentlichen Nahverkehr möglich.
5. Wie lange ist der Ausweis gültig?
Meist sind die Ausweise befristet. „Wenn wir davon ausgehen, dass sich der Gesundheitsstatus bessert, stellen wir den Ausweis in der Regel auf fünf Jahre befristet aus und nehmen dann eine Nachprüfung vor“, erklärt Harald von Steinaecker und nennt als Beispiel eine Krebserkrankung.
In Ausnahmefällen werden Schwerbehindertenausweise auch unbefristet ausgestellt. Theoretisch können aber auch sie ihre Gültigkeit verlieren bzw. nachträglich heruntergestuft werden.
6. Antrag abgelehnt: Kann ich der Entscheidung widersprechen?
Ja. Wurde der Antrag abgelehnt oder fällt der Grad der Behinderung niedriger aus als erwartet, kann man innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. „Das macht nur Sinn, wenn man den Widerspruch auch begründen kann. Ohne neue Tatsachen oder Gutachten bringt es nichts“, sagt Dorothee Czennia.
In Ausnahmefällen kann es aber sein, dass der Behörde nicht alle Befundberichte vorlagen oder ein entscheidender Facharzt nicht kontaktiert wurde. In diesem Fall hilft das Widerspruchsverfahren. Welche Ärzte und Befundberichte angefragt wurden, lässt sich dem Bescheid entnehmen.
7. Welches Missverständnis tritt häufig auf?
„Viele Menschen glauben, die einzelnen Grade der Behinderung werden addiert, aber dem ist nicht so“, sagt Dorothee Czennia. Stattdessen werde jeweils die schwerwiegendste Beeinträchtigung angeschaut und geprüft, inwiefern weitere Einschränkungen die Gesamtteilhabe nochmals verschlechtern.
Übrigens: Die Bewertung der Behinderung unterliegt einem dynamischen Prozess und kann sich über den Zeitverlauf hinweg ändern. Die Rechtsgrundlage wird fortlaufend überarbeitet.
Passt ins Portemonnaie: Schwerbehindertenausweise werden mittlerweile im Scheckkartenformat ausgestellt. Christin Klose/dpa-tmn
© Christin Klose/dpa-tmn