Panorama

Falschparker anzeigen? Bitte den Datenschutz nicht vergessen

Verkehrsverstöße wurmen Sie und Sie finden, die Sünder sollten angezeigt werden? Wer das über Apps erledigt, sollte aber selbst keine Fehler machen. Das magische Wort heißt Datenminimierung.

13.01.2026

Verkehrswidrig geparkt: Wer beim Hochladen von Beweisfotos den Datenschutz verletzt, kann selbst belangt werden.picture alliance / dpa-tmn

Verkehrswidrig geparkt: Wer beim Hochladen von Beweisfotos den Datenschutz verletzt, kann selbst belangt werden.picture alliance / dpa-tmn

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Privatpersonen können über Apps, Portale und Formulare Verkehrssünder anzeigen. Dass jemand anders einen Verstoß vergeht, feit einen selbst bei Fehlern allerdings nicht vor Ärger. Wer etwa beim Hochladen von Beweisfotos den Datenschutz verletzt, kann belangt werden. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (AZ: 4 U 464/25), über die der Deutsche Anwaltverein (DAV) informiert. Denn auch Regelbrecher haben Rechte, unbeteiligte Dritte ebenso. 

Im konkreten Fall hatte eine Person ein verkehrswidrig geparktes Fahrzeug fotografiert und das Foto auf der Plattform „weg.li“ hochgeladen, um den Verstoß der zuständigen Behörde zu melden. Neben dem Fahrzeug war auf dem Foto allerdings auch der Beifahrer zu sehen, der nicht unkenntlich gemacht wurde. 

Das besagte Foto stand etwa eineinhalb Jahre auf der Plattform zur Verfügung und konnte von Mitarbeitern der Behörde sowie Personen, die über einen entsprechenden Link verfügten, eingesehen werden. 

Immaterieller Schadenersatz - Ja, so etwas gibt es

Für den Beifahrer stellte das eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte dar - er klagte auf Löschung und immateriellen Schadenersatz. Das OLG Dresden gab ihm Recht und sprach ihm 100 Euro Schadenersatz gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu. 

Das Gericht befand, dass der Beklagte gegen den Grundsatz der Datenminimierung verstoßen habe. Für die Anzeige einer Ordnungswidrigkeit sei die Abbildung des Beifahrers nicht erforderlich, auch wenn die Anzeige selbst ein berechtigtes Interesse des Angeklagten darstelle. Er hätte dafür das Foto so aufnehmen können, dass man den unbeteiligten Beifahrer nicht sieht oder diesen unkenntlich machen können.