Urteil zu Schadenersatzzahlung bei Benachteiligung im Beruf
Wie lange muss ein Arbeitgeber Schadenersatz zahlen, wenn er einen Arbeitnehmer bei einer Stellenbesetzung benachteiligt hat? Lange, aber unter Umständen nicht endlos - sagen die Bundesarbeitsrichter.
Das Bundesarbeitsgericht beschäftigte sich mit der Dauer von Schadenersatzzahlungen bei Diskriminierung. (Symbolbild)Martin Schutt/dpa
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Arbeitnehmer haben nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bei erwiesener Benachteiligung im Beruf einen Anspruch auf Schadenersatz, der nicht automatisch zeitlich begrenzt ist. Arbeitgeber seien in einem solchen Fall - beispielsweise bei einer erwiesenen Benachteiligung bei einer Stellenbesetzung - zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Doch auch dabei gelte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, heißt es in einer Entscheidung der höchsten deutschen Arbeitsrichter in einem Fall aus Hessen (8 AZR 153/25).
Die Haftung für Verdienstausfallschäden eines im Stellenbesetzungsverfahren unzulässig benachteiligten Bewerbers könne dann entfallen, wenn der Zusammenhang zwischen Benachteiligung und Schaden nicht mehr bestehe, erklärte der Achte Senat in Erfurt. „Dies kann der Fall sein, wenn der Bewerber eine neue angemessene Beschäftigung gefunden und sie sich verfestigt hat“, so die Richter.
Es ging um viel Geld
Der Kläger war bei einer Stellenausschreibung einer großen Versicherung vor vielen Jahren nicht zum Zuge gekommen. Sein Fall wegen Altersdiskriminierung beschäftigte die Arbeitsgerichte. Nun ging es dem Mann in einem nächsten Schritt um den Ersatz eines Verdienstausfallschadens für die Jahre 2020 bis 2023 in Höhe von 236.000 Euro. Damit hatte er in der höchsten Arbeitsgerichtsinstanz keinen Erfolg.
Der Verdienstausfall sei nicht erstattungsfähig, da der Kläger „bereits vor dem Jahr 2020 eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit bei der Zentralen Ausländerbehörde eines öffentlichen Arbeitgebers aufgenommen und dieses Arbeitsverhältnis über mehrere Jahre gelebt“ habe, begründete der Senat seine Entscheidung. Es sei davon auszugehen, „dass seine weitere berufliche Entwicklung nicht mehr der Benachteiligung bei der Einstellung, sondern dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen ist“.