Strom aus der Strömung - Anlage darf in den Rhein
55 Turbinen sollen im Rhein Strom erzeugen – 30 Meter außerhalb der Fahrrinne. Das Gericht sieht dennoch Einschränkungen für Kanus und Ruderboote. Warum die Anlage trotzdem genehmigt werden soll.
Eine Strömungsturbine schwimmt in einem Seitenarm des Rheins. Sascha Ditscher/dpa
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Eine schwimmende Kleinstwasserkraftanlage mit 55 Strömungsturbinen darf im Rhein errichtet und betrieben werden. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz verpflichtete die Bundesrepublik zur Erteilung der dafür beantragten strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung. Es wies damit die Berufung des Bundes gegen ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz zurück.
Nach Einschätzung des Gerichts beeinträchtigt die Anlage den Berufs- und den motorisierten Freizeitschiffsverkehr nicht, wenn sie wie geplant 30 Meter außerhalb der Fahrrinne errichtet und ausreichend gekennzeichnet wird. Für nicht-motorisierte Freizeitboote wie Kanus und Ruderboote blieben dagegen Einschränkungen bestehen.
Dennoch müsse die Genehmigung erteilt werden. Die Anlage diene der Erzeugung erneuerbarer Energien, deren Ausbau nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz im überragenden öffentlichen Interesse liege. Dieses Interesse überwiege im konkreten Fall die Belange der nicht-motorisierten Freizeitschifffahrt, entschied das Gericht. Eine möglicherweise zusätzlich erforderliche wasserrechtliche Genehmigung war nicht Gegenstand des Verfahrens.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat sich für eine Genehmigung entschieden. Sascha Ditscher/dpa
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