Sicherungsverwahrung nach Missbrauch von Stieftöchtern?
Für den jahrelangen Missbrauch seiner Stieftöchter ist ein Mann zu 13 Jahren Haft verurteilt worden. Jetzt muss das Landgericht Görlitz neu eine Sicherungsverwahrung prüfen.
Ein 40 Jahre alter Mann ist vom Landgericht Görlitz wegen sexuellen Missbrauchs seiner Stieftöchter zu 13 Jahren Haft verurteilt worden. (Symbolbild) Annette Riedl/dpa
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Im Fall eines Mannes, der jahrelang seine Stieftöchter sexuell missbraucht hat, muss das Landgericht Görlitz noch einmal neu über die Anordnung einer Sicherungsverwahrung entscheiden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) auf die Revision der Staatsanwaltschaft entschieden. Ursprünglich hatte das Gericht eine Sicherungsverwahrung abgelehnt.
Der damals 40 Jahre alte Mann aus dem Landkreis Bautzen war im Oktober vorigen Jahres wegen Vergewaltigung, sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und Betrugs zu 13 Jahren Haft verurteilt worden. Laut Urteil hat er seine beiden Stieftöchter über Jahre missbraucht. Als die Taten begannen, waren die Töchter seiner Lebenspartnerin 15 und 17 Jahre alt. Vor allem die Ältere sei regelrecht versklavt und vermarktet worden.
Erwägungen zur Sicherungsverwahrung rechtsfehlerhaft
Eine Jugendschutzkammer des Landgerichts Görlitz hatte von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen. Es sah bei dem Mann lediglich einen Hang zu Betrugsstraftaten, nicht aber zur Begehung von Sexualdelikten. Die Erwägungen des Gerichts dazu erwiesen sich jedoch als „durchgreifend rechtsfehlerhaft“, entschied der BGH.
Eine andere Kammer des Landgerichts muss jetzt prüfen, ob doch Sicherungsverwahrung angeordnet wird. Die Maßnahme würde sich an die Haftstrafe anschließen. Sie dient dem Schutz der Allgemeinheit vor besonders gefährlichen Straftätern.
Auch der Angeklagte hatte Revision eingelegt. Sie wurde vom BGH weitgehend verworfen. Lediglich eine Strafe für eine einzelne der vielen angeklagten Taten und die Geldsumme, die von dem Mann eingezogen wird, setzten die Bundesrichter herab.