OVG-Chef Günther schon wieder weg? – „bereit für Leipzig“
Carsten Günther könnte nach kurzer Zeit als OVG-Präsident NRW wieder nach Leipzig wechseln. Er sei bereit für den Spitzenposten beim Bundesgericht, bestätigte das OVG.
Der Präsident des OVG NRW, Carsten Günther, ist bereit, neuer Chef des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig zu werden. (Archivbild)Guido Kirchner/dpa
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Der Präsident des NRW-Oberverwaltungsgerichts, Carsten Günther, könnte nach nur rund einjähriger Amtszeit das Obergericht des Bundeslandes wieder verlassen und die Leitung des Bundesverwaltungsgerichts übernehmen, sollten sich die zuständigen Gremien für ihn entscheiden. Günther stehe bereit für den Posten in Leipzig, falls die Entscheidung auf ihn fallen sollte, teilte das OVG NRW auf dpa-Nachfrage in Münster mit.
Zuvor hatten die FAZ und mehrere weitere Medien berichtet, dass Günther als Präsident des Bundesgerichts vorgesehen sei. Der 56-Jährige war erst Ende Februar offiziell in sein Amt in Nordrhein-Westfalen eingeführt worden. Seit dem August vergangenen Jahres führt er das oberste NRW-Verwaltungsgericht.
Jahrelanger Kandidatenstreit in NRW
Zuvor war die wichtige Position an der Spitze des OVG in Nordrhein-Westfalen seit 2021 über vier Jahre lang unbesetzt geblieben. Um die Besetzung hatte es einen Kandidatenstreit gegeben, der mehrere Gerichte bis zum Bundesverfassungsgericht und einen Parlamentarischen Untersuchungsausschuss im NRW-Landtag beschäftigt hatte.
Günther kam aus Leipzig nach Münster
Günther war seit dem Jahr 2000 Richter am Verwaltungsgericht in Köln, später Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Düsseldorf und von 2009 bis 2013 bereits Richter am OVG Münster. 2015 wurde er ans Bundesverwaltungsgericht nach Leipzig berufen. Dorthin würde er als Chef zurückkehren, falls der Richterwahlausschuss sich für ihn entscheidet und das Bundeskabinett die Entscheidung bestätigt.
Der Wahltermin für die Bundesrichterwahl sei auf den 15. Oktober festgesetzt worden, teilte das NRW-Justizministerium mit. Anschließend müsse der Gewählte noch von der Bundesregierung ernannt werden. Erst danach könne die bisherige Stelle des Ernannten neu ausgeschrieben werden.