Millionen aus Strafverfahren – Wer profitiert in Thüringen?
Vom Kinderhospiz bis zum Sportverein: Mehr als 600 Empfänger teilten sich zuletzt in Thüringen die Geldauflagen aus Strafverfahren. Doch wie wird entschieden, wohin die Zahlungen fließen?
In Thüringen sind 2025 knapp 2,4 Millionen Euro Geldauflagen aus Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren zusammengekommen. (Symbolbild) picture alliance/dpa
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Gemeinnützige Organisationen und Einrichtungen in Thüringen haben zuletzt deutlich geringere Geldzuweisungen von Gerichten und Staatsanwaltschaften erhalten. Im vergangenen Jahr kamen insgesamt rund 2,38 Millionen Euro an Geldauflagen aus Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren zusammen. 2024 waren es noch etwa 2,72 Millionen Euro und im Jahr 2023 sogar mehr als drei Millionen Euro gewesen. Das teilte das Thüringer Justizministerium der Deutschen Presse-Agentur mit.
Was sind Geldauflagen überhaupt?
Geldauflagen werden von Gerichten oder Staatsanwaltschaften primär verhängt, um Strafverfahren bei geringer Schuld und öffentlichem Interesse einzustellen. Sie dienen als schnelle Beendigung des Verfahrens ohne Urteil. Zudem können sie als Bewährungsauflage bei Freiheitsstrafen verhängt werden. Die Höhe der Geldauflage orientiert sich unter anderem an der Schwere der Tat und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen.
Wer profitiert von den Zahlungen?
Der größte Teil der Gelder ging mit rund 1,93 Millionen Euro auch 2025 wieder an gemeinnützige Einrichtungen (2024: rund 2,08 Millionen Euro). Das können Vereine, Initiativen und soziale Träger sein, die mit dieser Unterstützung ihre Aufgaben in den Bereichen Soziales, Opferschutz, Prävention, Kultur oder Sport erfüllen. Aber auch in die Landeskasse fließt Geld - knapp 449.000 Euro waren es 2025 (2024: rund 642.000 Euro).
Die höchsten Zuweisungen aus Geldauflagen erhielten in den beiden vergangenen Jahren den Angaben nach das Kinderhospiz in Tambach-Dietharz (2024) und die Elterninitiative für krebskranke Kinder Jena (2025). Dem Ministerium zufolge gingen die Gelder im vergangenen Jahr überwiegend an Einrichtungen in Thüringen. Unter den mehr als 600 Empfängern seien aber auch Organisationen außerhalb des Freistaats gewesen. Als Beispiele hierfür wurden etwa der Bund gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr mit 28.300 Euro, der Bundesverband Kinderhospiz mit 4.250 Euro sowie die Deutsche Hirntumorhilfe mit 5.050 Euro genannt.
Wie wird entschieden, wer Geld erhält?
Die Auswahl der Empfänger erfolgt laut Ministerium grundsätzlich auf Basis einer beim Thüringer Oberlandesgericht in Jena geführten Liste gemeinnütziger Einrichtungen. Bei staatsanwaltschaftlichen Zuweisungen dürfen nur dort eingetragene Organisationen berücksichtigt werden.
Die Höhe des Betrags und den Empfänger legen Staatsanwaltschaften oder zuständige Richter fest. Dabei werden häufig solche Vereine begünstigt, die sich in dem Feld engagieren, dem auch die jeweilige Straftat zuzuordnen ist – etwa bei Verkehrsdelikten und Organisationen der Sucht- oder Unfallhilfe.
Welche Regeln gelten dabei?
Bundesweit gelten Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren: Diese sehen vor, dass unter anderem Opferhilfe-, Kinder- und Jugendhilfe-, Gesundheits- und Suchthilfeeinrichtungen angemessen berücksichtigt werden sollen.
Zusätzlich gibt es in Thüringen Verwaltungsvorschriften, die etwa den Anschein privater Einflussnahme verhindern sollen. Laut Generalstaatsanwaltschaft sollen außerdem einseitige Begünstigungen einzelner Einrichtungen oder der Staatskasse vermieden werden.
Werden kleine regionale Vereine bevorzugt?
Eine gesonderte Regelung zur Förderung kleiner regionaler Vereine gibt es laut Ministerium nicht. Dennoch habe der weit überwiegende Teil der Empfänger ihren Sitz in Thüringen. Unter den Begünstigten seien auch zahlreiche kleinere Vereine wie Schul- und Kindergartenfördervereine oder Sportvereine.
Die Liste der beim Thüringer Oberlandesgericht geführten gemeinnützigen Einrichtungen ist derzeit nicht öffentlich einsehbar.