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Last-Minute-Antrag auf Fluthilfe – was muss ich wissen?

Wer nach der Flut im Ahrtal noch auf Aufbauhilfe hofft, muss jetzt handeln: Die ISB nimmt Anträge nur noch bis zum 30. Juni 2026 entgegen. Was zu beachten ist.

25.06.2026

Die Frist für Fluthilfe-Anträge bei der Förderbank ISB endet am 30. Juni 2026. (Symbolbild)Sebastian Gollnow/dpa

Die Frist für Fluthilfe-Anträge bei der Förderbank ISB endet am 30. Juni 2026. (Symbolbild)Sebastian Gollnow/dpa

© Sebastian Gollnow/dpa

Privatpersonen und Unternehmen, die von der Flut im Ahrtal 2021 betroffen waren, haben nur noch wenige Tage Zeit, um Wiederaufbauhilfen aus dem nationalen Wiederaufbaufonds zu beantragen. Die Anträge können noch bis zum 30. Juni 2026 online bei der Investitions- und Strukturbank (ISB) Rheinland-Pfalz gestellt werden. Ein Überblick für Last-Minute-Interessierte. 

Wer kann Anträge stellen?

Verschiedene Personengruppen oder Unternehmen können Anträge auf Förderung stellen. Wie die ISB erklärt, richten sich die Voraussetzungen dabei nach dem konkreten Schaden, der nicht durch Versicherungsleistungen abgedeckt wird:

  • Menschen, die Schäden am eigenen Hausrat zu beklagen haben, können Unterstützung beantragen – auch wenn es sich dabei um Hausrat aus vermieteten Ferienwohnungen handelt. 
  • Menschen, die Schäden an Gebäuden in ihrem Eigentum feststellen, sind antragsberechtigt. Dazu zählen auch private Vermieterinnen und Vermieter sowie Organisationen wie Vereine, Stiftungen oder andere Einrichtungen.
  • Darüber hinaus haben der ISB zufolge auch versicherte Privathaushalte die Möglichkeit zur Antragsstellung, etwa für Hochwasserschutzmaßnahmen.
  • Auch Unternehmen können Anträge stellen, etwa aus der gewerblichen Wirtschaft, Selbstständige oder auch Angehörige der Freien Berufe. Bei ihnen liegt der Fokus der ISB zufolge auf der Wiederherstellung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit. 

Wofür darf das Geld eingesetzt werden?

Bei Unternehmen werden der ISB zufolge entweder die Kosten für Reparaturen übernommen oder der Wert eines zerstörten Gegenstands wird ersetzt. Das europäische Beihilferecht regelt dabei die Vorgaben, wie die Bank erklärt. Kein Unternehmen solle durch die Förderung besser gestellt werden als vor der Flut. Deshalb diene die Unterstützung ausschließlich dazu, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen – nicht aber zur Modernisierung. 

Im privaten Bereich gelte das „Prinzip der Gleichartigkeit“. Das bedeutet, dass alles, was wiederhergestellt oder gar neu gebaut wird, hinsichtlich Flächen und Ausstattung dem entsprechen muss, was vor der Flut vorhanden war. 

Warum werden Anträge abgelehnt?

Anträge können der ISB zufolge aus verschiedenen Gründen abgelehnt werden. Etwa, wenn die eingereichten Unterlagen unvollständig sind oder entstandene Schäden nicht ausreichend nachgewiesen werden können. Weitere Gründe können demnach fehlende Kontoverifizierungen oder fehlende Mitwirkung sein. 

Wie lange dauert es, bis Geld ausgezahlt wird?

Wer im Bereich Hausrat einen Antrag gestellt hat, kann bereits nach wenigen Tagen mit einer Bewilligung rechnen. Wenn es um Gebäude geht, kann es länger dauern. Grund hierfür ist der ISB zufolge, dass keine pauschale Abrechnung möglich ist, da der Schadensumfang und die Komplexität im Einzelfall deutlich variieren. 

Um wie viel Geld geht es?

Aus dem Wiederaufbaufonds von Bund und Ländern stehen rund 15 Milliarden Euro bereit, davon etwa 14 Milliarden für das Ahrtal. Darunter fallen Aufbauhilfen für Infrastruktur, kommunale Gebäude, Straßen – das wiederum liegt nicht in der Zuständigkeit der Bank. „Ein kleinerer Teil“ der Mittel wird von der ISB administriert.

Warum wurde die Frist auf den 30. Juni 2026 gesetzt?

Ursprünglich sollte der Zeitraum für Anträge am 30. Juni 2023 enden. Die damalige Bundesregierung schob die Frist um drei Jahre nach hinten. Grund dafür waren nach Angaben der Bank unter anderem Engpässe bei der Gutachterauswahl, den Baumaterialien sowie Handwerkern. 

Die Frist für Erstanträge auf Aufbauhilfe endet am 30. Juni 2026 um 24.00 Uhr. Danach sind keine Anträge mehr möglich, eine Sonderregelung ist laut ISB nicht vorgesehen.

Wie geht es jetzt nach Fristende weiter?

Nach Angaben der ISB können nach einer Bewilligung weiterhin Mittelabrufe, Mehrkostenanträge und Verwendungsnachweise eingereicht werden. Bei Anträgen für private Gebäude kann nach der Antragstellung zunächst eine Qualitätssicherung erfolgen. 

Dabei prüfen im Auftrag der ISB öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige die Schadensgutachten, um Umfang und Kosten der förderfähigen Maßnahmen zu bewerten. Nach Abschluss der Prüfung wird der Bewilligungsbescheid erteilt; anschließend können die Fördermittel abgerufen werden.