Läden in Urlaubsorten können trotz Gerichtsurteil öffnen
Die Verordnung zur Sonntagsöffnung in Urlaubsorten von MV ist laut einem Gericht rechtswidrig. Laut der Regelung können Läden in entsprechenden Orten ab diesem Sonntag öffnen. Bleibt es dabei?
Auch am Sonntag shoppen - das ist in Urlaubsorten in MV dank einer Verordnung ab diesem Sonntag wieder möglich. Daran ändert auch eine Gerichtsentscheidung nichts - vorerst. (Archivbild)Jens Büttner/dpa
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Dass das Oberverwaltungsgericht (OVG) von Mecklenburg-Vorpommern die Regelung zur Sonntagsöffnung in touristischen Orten im Land für unwirksam erklärt hat, sorgt für Aufsehen auch jenseits von MV. Dennoch können die Geschäfte an diesem Sonntag in den betroffenen Regionen gemäß der strittigen Regelung öffnen.
„Die schriftliche Urteilsbegründung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald liegt derzeit noch nicht vor, sodass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist“, erklärte das Schweriner Wirtschaftsministerium. „Daher hat das Urteil zunächst keine Auswirkungen auf den Start des Öffnungszeitraums am 15. März.“
Und auch nach der Zustellung des Urteils samt Begründung, was noch Wochen dauern dürfte, hat die Entscheidung keinen automatischen Effekt. Das Land hat danach einen Monat Zeit, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde dagegen einzulegen, dass das OVG keine Revision zugelassen hat. Diese Beschwerde müsste dann vom Bundesgericht geprüft werden, was ebenfalls noch einmal Zeit in Anspruch nehmen würde.
Ministerium will Begründung abwarten und dann Vorgehen prüfen
In diesem Fall wäre es mindestens eine Frage von Monaten, bis die Gerichtsentscheidung gegebenenfalls die bestehende Regelung tatsächlich kippt. Zwar könnte die Landesregierung auch von sich aus aktiv werden. Das Wirtschaftsministerium erklärte: „Das Ministerium wird zunächst die Übersendung der ausformulierten Urteilsgründe abwarten und anhand dieser über das weitere Vorgehen in der Sache entscheiden.“
Am Donnerstag hatte das OVG nach einem Normenkontrollantrag der Gewerkschaft Verdi die maßgebliche Verordnung zur Sonntagsöffnung in touristischen Orten in MV für unwirksam erklärt. Angesichts des darin gewährten zeitlichen und örtlichen Rahmens sowie mit Blick auf die Produkte, die verkauft werden dürfen, kam das Gericht zur Überzeugung, die Verordnung verletze den gesetzlich gebotenen Sonn- und Feiertagsschutz. Das gebotene Regel-Ausnahme-Verhältnis werde nicht gewahrt.
Laut der Regelung ist die Sonntagsöffnung vom 15. März bis 31. Oktober und dann noch einmal über Weihnachten und Jahreswechsel vom 17. Dezember bis zum 8. Januar möglich. Das Gericht verwies am Donnerstag auf eine aktuelle Liste, nach der 84 Gemeinden in MV betroffen seien. Dadurch seien etwa 23 Prozent der Bevölkerung von MV betroffen.