Abschuss von Bibern verboten - das sind die Gründe
Der Verwaltungsgerichtshof stoppt vorerst die Biberschutzverordnung im Südwesten. Der Abschuss von Bibern sollte dadurch streng geregelt werden. Nicht streng genug, entschieden nun die Richter.
Rund 12.400 Biber gibt es in Baden-Württemberg. (Archivbild)Patrick Pleul/dpa-Zentralbild/dpa
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Mit einer Verordnung wollte die alte grün-schwarze Landesregierung den Umgang mit Problem-Bibern im Südwesten vereinfachen. Biber sollten leichter vergrämt oder in begründeten Ausnahmefällen auch abgeschossen werden können. Diesem Plan hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) nun einen Riegel vorgeschoben: Er hat die Regelungen vorläufig außer Vollzug gesetzt und damit einem Eilantrag eines Naturschutzverbands stattgegeben.
Der Biber ist nach EU-Recht und dem Bundesnaturschutzgesetz eine streng geschützte Art. Es ist deshalb unter anderem verboten, Biber zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu beschädigen.
Verordnung ohne präventive Kontrolle
Nach der nun gekippten Verordnung sollten beauftragte Fachleute Biber verscheuchen dürfen, wenn es keine zumutbaren Alternativen gibt - schnell und ohne aufwendiges Antragsverfahren. Als letztes Mittel wäre auch die Tötung möglich gewesen.
Naturschutzverbände hatten dies scharf kritisiert und von Versuchen gesprochen, „Konflikte mit Schrot und Blei zu lösen“. Zuvor hatten ehrenamtliche Biber-Berater eng mit den Naturschutzbehörden zusammengearbeitet - ein Verfahren, das zwar zeitintensiv, aber rechtlich abgesichert war.
Der VGH argumentiert in seiner Entscheidung mit geltendem EU- und Bundesrecht. Der Abschuss eines Bibers müsse sich demnach stets auf eine konkrete Einzelsituation beziehen. Die Beweislast liege bei der zuständigen Behörde, die auch nachweisen müsse, „dass es insbesondere unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sowie der Umstände des konkreten Falls keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gebe“, so der VGH.
Eingriffe ohne Einzelfallprüfung
Diesen Anforderungen genüge die Verordnung nicht. Vor einer sogenannten Vergrämungsmaßnahme sei keine präventive behördliche Kontrolle mehr vorgesehen. Die Regelung lasse Eingriffe an allen Orten zu, an denen sie grundsätzlich in Betracht kämen. Zudem sei der berechtigte Personenkreis nicht eingegrenzt und eine behördliche Einzelfallentscheidung nicht erforderlich.
Geklagt hatte die Naturschutzinitiative - eine vom Umweltbundesamt anerkannte Vereinigung, die sich bereits für den Hornisgrinde-Wolf im Schwarzwald eingesetzt hatte. Während die Naturschützer betonen, die wachsende Biberpopulation verbessere Wasserqualität und Artenvielfalt, verweisen vor allem Landwirte auf teils erhebliche Schäden an ihren Feldern. Biberdämme können zudem Straßen überfluten, Eisenbahndämme unterspülen und Brunnen verunreinigen. Probleme kann es auch bei Kläranlagen, Wasserkraftanlagen und im Hochwasserschutz geben.
„Die Quittung kommt nun vom Gericht“
Der Naturschutzbund Deutschland (Nabu) kritisierte die Verordnung als „viel zu unbestimmt“. Die Landesregierung sei „völlig beratungsresistent“ gewesen, sagte der Nabu-Landesvorsitzende Johannes Enssle. „Die Quittung kommt nun vom Gericht.“ Der Biber sei ein exzellenter Partner, wenn es darum gehe, die Landschaft resilienter gegen Hitze zu machen und Wasser zurückzuhalten.
Allerdings hat die Zahl der Biber in den vergangenen Jahrzehnten enorm zugelegt. Die Tiere waren eigentlich im 19. Jahrhundert in Baden-Württemberg ausgerottet worden. Unter anderem im Zuge von Wiederansiedlungs-Projekten breiten sich die Biber seit einiger Zeit wieder aus. Zuletzt wurde die Population im Land auf rund 12.400 Tiere geschätzt, hieß es.
Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar. Einen Termin für das Hauptsacheverfahren gibt es noch nicht.