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Brandenburg hält an Rückforderung von Corona-Hilfen fest

Wer in der Corona-Krise als Unternehmer Hilfen bekam, muss sie zurückzahlen, wenn es keinen erwarteten existenzbedrohenden Engpass gab. Hessen entlastet Empfänger nun. Und was macht Brandenburg?

01.07.2026

Die Brandenburger Landesregierung bleibt bei ihrem Kurs und strebt keine Entlastung bei der Rückzahlung von Corona-Soforthilfen an. (Symbolbild)Monika Skolimowska/dpa-Zentralbild/dpa

Die Brandenburger Landesregierung bleibt bei ihrem Kurs und strebt keine Entlastung bei der Rückzahlung von Corona-Soforthilfen an. (Symbolbild)Monika Skolimowska/dpa-Zentralbild/dpa

© Monika Skolimowska/dpa-Zentralbild/dpa

Die Brandenburger Landesregierung will bei der Rückforderung von Corona-Hilfen in voller Höhe bleiben. „Durch die Rechtsprechung der Gerichte und die geringe Anzahl noch offener Verfahren sieht sich die Landesregierung in ihrem bisherigen Vorgehen bestätigt und plant nicht, die Rückzahlungsbedingungen zu verringern und dadurch die Rückforderungen zu senken“, teilte Wirtschaftsministerin Martina Klement (CSU) in einer Antwort auf eine Frage aus der BSW-Landtagsfraktion mit. Hessens Wirtschaftsministerium hatte dagegen neue Regeln eingeführt, die Empfänger der Hilfen entlasten sollen.

Aus Sicht der Brandenburger Landesregierung fehlt nur in 76 Fällen Rechtssicherheit, wo noch gerichtliche oder außergerichtliche Verfahren laufen. „Durch die konsequente Bestätigung des öffentlichen Handelns durch die Gerichte sieht die Landesregierung keine Anhaltspunkte, welche einen Verzicht für die wenigen offenen Verfahren rechtfertigen“, teilte Klement mit. „Daher sieht die Landesregierung keine Veranlassung, einen teilweisen Verzicht auf noch offene Corona-Hilfen zu gewähren.“

Soforthilfe sollte Engpässe überbrücken

Die gestaffelte Soforthilfe sollte akute Liquiditätsengpässe überbrücken und die wirtschaftliche Existenz von Soloselbstständigen und kleinen Unternehmen sichern, die durch die Coronakrise 2020 in eine existenzbedrohliche Schieflage gerieten. Als der Bund ein Programm mit schärferen Auflagen auflegte, bei dem als Grundlage nur noch Betriebskosten galten, änderte Brandenburg die Konditionen.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschied kürzlich, dass Empfänger von Corona-Soforthilfe in Brandenburg unter bestimmten Bedingungen das Geld zurückzahlen müssen. Dies trifft dann zu, wenn etwa ein prognostizierter existenzbedrohender Liquiditätsengpass nicht eintrat (Az.: OVG 6 B 22/25, OVG 6 B 3/26 und OVG 6 B 4/26). 

Geklagt hatten Unternehmer. Den Klägern wurde eine Soforthilfe von 9.000 Euro beziehungsweise 30.000 Euro bewilligt. Die Überprüfung ergab, dass die Liquiditätsengpässe nicht eingetreten waren. Das Verwaltungsgericht Cottbus hatte den Klagen in erster Instanz stattgegeben.